vgl. dazu auch LG Essen, 22.04.1952 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg entschied am 24.08.1951, dass ein Unternehmen einen Handelsvertretervertrag (HVV) wegen zu geringer Tätigkeit des Handelsvertreters (HV) nur vorzeitig beenden kann, wenn diesem eine schuldhafte Pflichtvernachlässigung nachgewiesen wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein vertretenes Unternehmen begehrt die vorzeitige Lösung (Kündigung) eines Handelsvertretervertrags (HVV) mit einem Handelsvertreter (HV) wegen dessen zu geringer Tätigkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Hamburg) hat entschieden, dass die vorzeitige Beendigung des HVV nur zulässig ist, wenn dem HV eine schuldhafte Pflichtvernachlässigung nachgewiesen wird. bloße geringfügige Tätigkeit reicht dafür nicht aus.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des HV. Eine Kündigung wegen mangelnder Leistung setzt voraus, dass der HV seine Pflichten schuldhaft vernachlässigt hat. Ohne diesen Nachweis ist die Kündigung unzulässig.