Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.10.1976 - 5 AZR 638/75

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München, 26.05.1975 - 6 Sa 179/75 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel („Datum der Aufgabe gültig“) die gesetzliche Mindestkündigungsfrist nicht verkürzen kann. Die Frist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung (§ 130 Abs. 1 BGB), nicht mit der Aufgabe zur Post. § 193 BGB (Fristverlängerung bei Sonntagen) findet auf Kündigungsfristen keine Anwendung, da diese den Schutz des Gekündigten bezwecken.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer, der die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (hier: 6 Monate zum Quartalsende nach 12 Jahren Beschäftigung gemäß Angestelltenkündigungsgesetz) geltend macht.
  • Beklagter: Arbeitgeber, der sich auf eine vertragliche Klausel berufen will, wonach das Datum der Aufgabe des Kündigungsschreibens zur Post (nicht der Zugang) für die Fristberechnung maßgeblich sein soll.
  • Rechtsgrundlage: § 2 Angestelltenkündigungsgesetz (zwingende Mindestfrist), § 130 Abs. 1 BGB (Zugangserfordernis), § 193 BGB (keine Anwendung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, selbst wenn der Vertrag die „Aufgabe zur Post“ als maßgeblich erklärt.
  • Die gesetzliche Mindestfrist (hier: 6 Monate zum Quartalsende) ist zwingend und kann nicht durch Parteivereinbarung verkürzt werden.
  • Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, verlängert sich die Frist nicht auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB ist nicht anwendbar).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzzweck der Kündigungsfrist: Die Frist dient dem Schutz des Gekündigten (Arbeitnehmers). § 193 BGB hingegen schützt den Erklärenden (Arbeitgeber) und kann daher nicht analog angewendet werden, da dies den Arbeitnehmer benachteiligen würde.
  2. Rechtssicherheit: Eine Ausnahmeregelung (z. B. bei langen Fristen) wäre unpraktikabel und würde die Klarheit der Fristenberechnung gefährden.
  3. Vertragliche Abweichung von § 130 BGB: Selbst wenn die Parteien vereinbaren, dass die Aufgabe zur Post ausreicht, darf dies nicht zu einer Verkürzung gesetzlicher Mindestfristen führen. Die Klausel „Datum der Aufgabe gültig“ ist daher insoweit unwirksam.

Praktische Folge: Eine Kündigung, die z. B. am 1. April zugeht, um zum 30. September zu wirken, ist zu spät – die Frist endet erst am 31. Dezember. Sonntage als Fristende ändern daran nichts.

KI INHALT
Bei vereinbarter Schriftform für die Kündigung beginnt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist erst mit Zugang des Schreibens, selbst wenn der Vertrag "Datum der Aufgabe gültig" vorsieht. § 193 BGB findet auf Kündigungsfristen keine Anwendung, da diese den Schutz des Gekündigten bezwecken.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anlaufen der Kündigungsfrist
Beginn des Laufs der Frist
Fristbeginn
FUNDSTELLE
BB 77, 396
DB 77, 639
AP Nr. 9 zu § 130 BGB
EzA Nr. 6 zu § 130 BGB
AR-Blattei Kündigung V Entscheidung 16
AR-Blattei ES 1010.5 Nr. 16
DRsp Nr. 07/24831
NORM
§ 130 Abs. 1 BGB
§ 130 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.10.1976
AKTENZEICHEN
5 AZR 638/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG