Vorinstanz LAG München, 26.05.1975 - 6 Sa 179/75 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel („Datum der Aufgabe gültig“) die gesetzliche Mindestkündigungsfrist nicht verkürzen kann. Die Frist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung (§ 130 Abs. 1 BGB), nicht mit der Aufgabe zur Post. § 193 BGB (Fristverlängerung bei Sonntagen) findet auf Kündigungsfristen keine Anwendung, da diese den Schutz des Gekündigten bezwecken.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitnehmer, der die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (hier: 6 Monate zum Quartalsende nach 12 Jahren Beschäftigung gemäß Angestelltenkündigungsgesetz) geltend macht.
- Beklagter: Arbeitgeber, der sich auf eine vertragliche Klausel berufen will, wonach das Datum der Aufgabe des Kündigungsschreibens zur Post (nicht der Zugang) für die Fristberechnung maßgeblich sein soll.
- Rechtsgrundlage: § 2 Angestelltenkündigungsgesetz (zwingende Mindestfrist), § 130 Abs. 1 BGB (Zugangserfordernis), § 193 BGB (keine Anwendung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, selbst wenn der Vertrag die „Aufgabe zur Post“ als maßgeblich erklärt.
- Die gesetzliche Mindestfrist (hier: 6 Monate zum Quartalsende) ist zwingend und kann nicht durch Parteivereinbarung verkürzt werden.
- Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, verlängert sich die Frist nicht auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB ist nicht anwendbar).
c) Begründung des Gerichts:
- Schutzzweck der Kündigungsfrist: Die Frist dient dem Schutz des Gekündigten (Arbeitnehmers). § 193 BGB hingegen schützt den Erklärenden (Arbeitgeber) und kann daher nicht analog angewendet werden, da dies den Arbeitnehmer benachteiligen würde.
- Rechtssicherheit: Eine Ausnahmeregelung (z. B. bei langen Fristen) wäre unpraktikabel und würde die Klarheit der Fristenberechnung gefährden.
- Vertragliche Abweichung von § 130 BGB: Selbst wenn die Parteien vereinbaren, dass die Aufgabe zur Post ausreicht, darf dies nicht zu einer Verkürzung gesetzlicher Mindestfristen führen. Die Klausel „Datum der Aufgabe gültig“ ist daher insoweit unwirksam.
Praktische Folge: Eine Kündigung, die z. B. am 1. April zugeht, um zum 30. September zu wirken, ist zu spät – die Frist endet erst am 31. Dezember. Sonntage als Fristende ändern daran nichts.