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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 28.07.1994 - V R 16/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Hamburg, 12.09.1991 - III 245/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass der Wert einer vom Verpächter einer Markentankstelle ausgelobten und vom Pächter gewonnenen Erlebnisreise als zusätzliches Entgelt für dessen Vermittlungsumsätze gilt und nicht als Eigenverbrauch zu werten ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Pächter einer Markentankstelle hat eine vom Verpächter ausgelobte Erlebnisreise (Incentive-Reise) gewonnen. Das Finanzamt behandelt den Wert dieser Reise als Eigenverbrauch, während der Pächter dies bestreitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass der Wert der Erlebnisreise nicht als Eigenverbrauch, sondern als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu qualifizieren ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Reise ist als Gegenleistung für die Tätigkeit des Pächters (Vermittlung von Umsätzen) anzusehen. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen Verpächter und Pächter und stellt daher ein Entgelt dar. Eigenverbrauch liegt nicht vor, da die Reise nicht für private Zwecke des Pächters, sondern als Teil der geschäftlichen Zusammenarbeit gewährt wird.

KI INHALT
Wert einer vom Verpächter ausgelobten Incentive-Reise für Tankstellenpächter gilt als zusätzliches Entgelt für Vermittlungsumsätze, nicht als Eigenverbrauch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
TStH
Gewinn einer Erlebnisreise
Eigenverbrauch
Incentive-Reise
Leistungsanreiz
Incentive
NORM
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UStG 1980
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980
§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.07.1994
AKTENZEICHEN
V R 16/92
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
17.05.2021