Berufungsentscheidung OLG Düsseldorf, 03.03.1989 - 16 U 148/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass Handelsvertreter (HV) und Unternehmer (U) in ihrem Vertrag vereinbaren können, dass bestimmte Tatsachen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a Abs. 1 HGB) rechtfertigen. Solche Vereinbarungen müssen jedoch den Grundsatz der Zumutbarkeit wahren.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U) stritten darüber, ob eine vertragliche Spezifizierung von Kündigungsgründen (als konkrete Ausprägung des § 89a Abs. 1 HGB) wirksam ist. Der HV begehrte die Anerkennung, dass bestimmte im Vertrag genannte Fakten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass HV und U in ihrem Vertrag konkrete Tatbestände festlegen können, die eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglichen. Allerdings müssen solche Klauseln den Grundsatz der Zumutbarkeit beachten – sie dürfen also nicht unangemessen einseitig oder willkürlich sein.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf § 89a Abs. 1 HGB, der die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund regelt. Es betonte, dass die Parteien diese Generalklausel zwar durch konkrete Beispiele präzisieren dürfen, dabei aber stets die Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit zu wahren sind. Eine starre oder unausgewogene Regelung wäre demnach unwirksam.