Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 18.05.1988 - X R 44/82 – Havariekommissar –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Leistungen an Versicherungsunternehmen (VU) nur gilt, wenn der Leistungserbringer als Versicherungsvertreter (VV) i. S. des § 92 Abs. 1 HGB tätig wird, also zur Vermittlung oder zum Abschluss von Versicherungsgeschäften verpflichtet ist. Die Schadensregulierung fällt nicht darunter, da sie primär rechtliche und sachverständige Tätigkeiten umfasst. Die Steuerbefreiung zielt darauf ab, VU von nicht abzugsfähiger Vorsteuer zu entlasten, gilt aber nicht für alle Tätigkeiten für VU.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Leistungserbringer (hier: Havariekommissar) begehrt Steuerfreiheit für seine Leistungen gegenüber einem VU nach § 4 Nr. 11 UStG. Diese Norm befreit bestimmte Leistungen für VU von der Umsatzsteuer, sofern der Leistungserbringer als VV tätig wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH verneint die Steuerbefreiung für die Schadensregulierung, da diese keine Tätigkeit als VV darstelle. Die Befreiung setze voraus, dass der Leistungserbringer zur Vermittlung oder zum Abschluss von Versicherungsgeschäften verpflichtet sei. Die Schadensregulierung bestehe hingegen in rechtlichen und sachverständigen Tätigkeiten (z. B. Feststellung von Schadensursachen, Regulierungsvorschläge), die nicht unter § 4 Nr. 11 UStG fallen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Subjektive Voraussetzung: Die Steuerbefreiung erfordert, dass der Leistungserbringer als VV i. S. des § 92 Abs. 1 HGB handelt, also eine Verpflichtung zur Vermittlung oder zum Abschluss von Versicherungsverträgen hat.
  • Zweck der Norm: § 4 Nr. 11 UStG soll VU von nicht abzugsfähiger Vorsteuer entlasten, die bei steuerfreien Leistungen nach § 4 Nr. 10 UStG anfällt. Dies gilt aber nicht für alle Tätigkeiten für VU, sondern nur für solche, die typischerweise von VV erbracht werden.
  • Abgrenzung der Tätigkeit: Schadensregulierung ist keine Vermittlungs- oder Abschlussätigkeit, sondern eine eigenständige Dienstleistung (Rechts- und Sachverständigenarbeit), die nicht begünstigt wird.
  • Offene Frage: Der Senat äußert sich nicht dazu, ob die Vermittlung oder der Abschluss einiger Versicherungsverträge ausreicht, um die Steuerfreiheit für die gesamte Versicherungsverwaltung zu begründen.
KI INHALT
§ 4 Nr. 11 UStG befreit nur Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer, nicht alle Tätigkeiten für Versicherer. Schadensregulierung zählt nicht dazu.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Havariekommissar
STICHWORT
umsatzsteuerbare Leistungen des VV
USt.
FUNDSTELLE
BFHE 153, 258
BStBl. II 88, 801
Information StW 1988, 451 (T)
BB 88, 1595 LS
StRK UStG 1967 § 8 Abs 1 Nr 5 R.3
HFR 88, 573
WPg 88, 651
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG 1967/1973
§ 4 Nr. 3 UStG 1967
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1973
§ 4 Nr. 11 UStG 1967 § 4 Nr. 11 UStG 1973
§ 18 UStG 1967
§ 138 Abs. 1 FGO
§ 18 UStG 1973
§ 123 FGO
§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.05.1988
AKTENZEICHEN
X R 44/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.08.2026 14:26:23