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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.11.1988 - III ZR 150/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 21.05.1987 - 4 U 94/85 -; LG Frankfurt/Main, 17.09.1985 - 2/13 O 336/83 -

zu der Entscheidung vgl. Schack, IPRax 90, 19; Roth, RIW 94, 275; Berner, RIW 17, 792

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung in AGB nur wirksam ist, wenn sie klar und schriftlich vereinbart wurde. Im konkreten Fall fehlt es an einer hinreichenden Einbeziehung der AGB für den streitgegenständlichen Vertrag, sodass der Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO greift. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, da die Beklagte keinen Sitz in Deutschland hat und Vermögen im Gerichtsbezirk vorhanden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (deutsche Partei) erhebt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte (österreichische Bank) aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung. Die Beklagte wendet ein, dass aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB ausschließlich österreichische Gerichte zuständig seien. Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit dieser Vereinbarung für den konkreten Vertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil:

  1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 23 ZPO (Vermögensgerichtsstand) gegeben ist, da die Beklagte Vermögen in Deutschland besitzt und keinen Sitz dort hat.
  2. Die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB der Beklagten ist nicht wirksam für den streitgegenständlichen Vertrag, da:
    • Die AGB sich nur auf eine bestimmte Kontokorrentverbindung mit einer Einzelfirma der Klägerin beziehen.
    • Keine ausdrückliche oder schlüssige Willenseinigung vorliegt, dass die AGB auch für den Vertrag über die Prüfung der gesamten Firmengruppe der Klägerin gelten sollen.
  3. Die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit österreichischer Gerichte ist daher nicht zu beachten, da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO (Schriftform, kein allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten in Deutschland) zwar erfüllt sind, aber die Vereinbarung selbst nach deutschem Recht nicht wirksam einbezogen wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Internationale Zuständigkeit:

    • Die internationale Zuständigkeit unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 549 Abs. 2 ZPO gilt hier nicht).
    • Der Vermögensgerichtsstand (§ 23 ZPO) ist verfassungsgemäß und völkerrechtlich unbedenklich. Er greift, wenn die Beklagte Vermögen im Gerichtsbezirk hat, das einen Verkehrswert besitzt und nicht in Forderungen gegen die Klägerin besteht.
  2. Gerichtsstandsvereinbarung:

    • Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach dem Recht, das für das zugrundeliegende Rechtsgeschäft maßgebend ist (hier: deutsches Recht, da ein deutsches Gericht angerufen wurde).
    • Nach §§ 38, 40 ZPO ist eine Derogation deutscher Gerichtsbarkeit durch eine ausländische Gerichtsstandsvereinbarung nur beachtlich, wenn sie schriftlich getroffen wurde und die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
    • Die Einbeziehung der AGB der Beklagten in den konkreten Vertrag scheitert daran, dass:
    • Die AGB sich nur auf eine spezifische Kontokorrentverbindung beziehen.
    • Keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Extension auf den streitgegenständlichen Vertrag (Prüfung der Firmengruppe) vorliegen.
    • Die Beklagte keine Umstände vorgetragen hat, die eine schlüssige Willenseinigung auf die Geltung der AGB für diesen Vertrag belegen.
  3. Österreichisches Recht:

    • Selbst wenn österreichisches Recht auf die Gerichtsstandsvereinbarung anwendbar wäre (da die Beklagte ihren Sitz in Österreich hat), wäre diese nach § 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (Österreich) unwirksam, weil das zuständige Gericht nicht namentlich bezeichnet ist.

Ergebnis: Die Klage ist vor deutschen Gerichten zulässig, da die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam ist und der Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO eingreift. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

KI INHALT
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO richtet sich nach dem für das Rechtsgeschäft maßgeblichen Recht, internationale Zuständigkeit ist revisionsrechtlich überprüfbar, § 23 ZPO ist verfassungsgemäß und völkerrechtskonform.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstandsvereinbarung
Wirksamkeit einer Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit
Prorogation
internationales Zivilprozessrecht
FUNDSTELLE
DB 89, 525
WuB VII A § 23 ZPO 1.89 m.Anm. Schütze
LM Nr. 28 zu § 38 ZPO
BGHR § 23 ZPO Verfassungsmäßigkeit 1
BGHR § 38 ZPO Rechtswahlklausel 2
BGHWarn 1988 Nr. 332
IPRax 90, 41
MDR 89, 335
WM 89, 355
RIW 89, 136
EWiR 13, 363 (Baumert)
NORM
§ 23 ZPO
§ 38 ZPO
§ 40 ZPO
Art. 1 Abs. 1 EGBGB 1986
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1988
AKTENZEICHEN
III ZR 150/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.09.2025