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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass die Vollstreckung eines Urteils auf Erteilung eines Buchauszugs durch Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) nur zulässig ist, wenn kein Buchauszug erteilt wurde. Ist der Auszug unvollständig, hat der Handelsvertreter (HV) nur ein Recht auf Einsicht in die Bücher des Unternehmers (U) nach § 87c Abs. 4 HGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt vom Unternehmer (U) die Vollstreckung eines Urteils auf Erteilung eines Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO), obwohl bereits ein Buchauszug erteilt wurde. Der HV ist der Meinung, der Auszug sei unvollständig.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg verneint die Zulässigkeit der Ersatzvornahme, da bereits ein Buchauszug vorliegt. Bei Unvollständigkeit des Auszugs stehe dem HV kein Anspruch auf Vollstreckung durch Ersatzvornahme zu, sondern nur ein Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des U nach § 87c Abs. 4 HGB.
c) Begründung des Gerichts: Die Ersatzvornahme setze voraus, dass kein Buchauszug erteilt wurde. Liege ein – wenn auch unvollständiger – Auszug vor, gehe es nicht mehr um die Erteilung, sondern um die Vollständigkeit. In diesem Fall sei der HV auf das Einsichtsrecht beschränkt. Das Gericht folgt damit seiner früheren Rechtsprechung (OLG Oldenburg, 18.12.1994 - 1 W 105/84).