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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 29.04.1976 - 7 Ob 536/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Geschäft nur dann als genehmigt im Sinne des § 3 Abs. 2 HVG gilt, wenn der Handelsvertreter (HV) es im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat ein Geschäft abgeschlossen und es wird die Frage aufgeworfen, ob dieses Geschäft als genehmigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Handelsvertretergesetzes (HVG) gilt. Dabei geht es um die Voraussetzungen, unter denen der Geschäftsherr an das Geschäft gebunden ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Geschäft nur dann als genehmigt gilt, wenn der Handelsvertreter es ausdrücklich im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 HVG, der die Genehmigung eines Geschäfts durch den Geschäftsherrn regelt. Eine solche Genehmigung setzt voraus, dass der Handelsvertreter bei Abschluss des Geschäfts klarstellte, dass er im Namen des Geschäftsherrn handelt. Nur dann kann der Geschäftsherr an das Geschäft gebunden werden. Fehlt diese Klarstellung, liegt keine wirksame Genehmigung vor.

KI INHALT
Ein Geschäft gilt nur dann als genehmigt im Sinne des § 3 Abs 2 HVG, wenn es durch den Handelsvertreter im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Genehmigung eines Geschäfts
Österreich
FUNDSTELLE
NORM
§ 3 Abs. 2 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.04.1976
AKTENZEICHEN
7 Ob 536/76
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG