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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bielefeld, 16.12.1992 - 3 T 925/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bielefeld entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht direkt einen Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung eines Buchauszugsanspruchs gegen einen Unternehmer (U) einsetzen kann. Stattdessen muss zunächst ein Verfahren nach § 887 ZPO (Erzwingung vertretbarer Handlungen) eingeleitet werden, sofern der U sich weigert, den Buchauszug zu erstellen. Erst bei weiteren Weigerungen (z. B. Einsichtnahme in Unterlagen) kommt eine Zwangsvollstreckung nach § 892 ZPO in Betracht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erstellung eines Buchauszugs (vermutlich aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs, z. B. § 87c HGB). Da der U sich weigert, will der HV mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers Zugang zu den Geschäftsräumen und Buchführungsunterlagen des U erzwingen, um den Buchauszug durch einen Steuerberater erstellen zu lassen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bielefeld lehnt den Antrag des HV ab:

  • Ein Gerichtsvollzieher darf nicht sofort zur Durchsetzung des Buchauszugs eingesetzt werden.
  • Der HV muss zunächst ein Verfahren nach § 887 ZPO (Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen) einleiten, falls der U den Buchauszug nicht selbst erstellt.
  • Selbst bei einem bereits ergangenen Beschluss nach § 887 ZPO ist der Gerichtsvollzieher nicht automatisch berechtigt, den Zugang zu erzwingen. Vielmehr muss der HV konkret darlegen:
  • Welche weiteren Unterlagen der Steuerberater für den Buchauszug benötigt,
  • dass der U sich der Einsichtnahme oder Herausgabe widersetzt.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Gerichtsvollzieher nach § 892 ZPO (Widerstand gegen Duldungspflichten) tätig werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Zwangsvollstreckung eines Urteils auf Erteilung eines Buchauszugs ist eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO), da sie auch durch einen Dritten (hier: Steuerberater) vorgenommen werden kann.
  • § 892 ZPO (Einsatz des Gerichtsvollziehers bei Widerstand) setzt voraus, dass zuvor das richtige Vollstreckungsverfahren (§ 887 ZPO) eingeleitet wurde.
  • Ohne konkrete Darlegung des Umfangs der benötigten Unterlagen und des Widerstands des U ist ein Tätigwerden des Gerichtsvollziehers unzulässig, da sonst in die Rechte des U unnötig eingegriffen würde.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont die Stufenfolge der Zwangsvollstreckung: Erst Ersatzvornahme (§ 887 ZPO), dann ggf. Widerstandsbrechung (§ 892 ZPO). Ein direkter Einsatz des Gerichtsvollziehers ohne vorherige Schritte ist nicht statthaft.

KI INHALT
Gericht kann Gerichtsvollzieher nicht anweisen, Steuerberater Zugang zu Buchführungsunterlagen zu verschaffen, ohne vorheriges Verfahren nach § 887 ZPO bei vertretbarer Handlung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung des Anspruchs auf Buchauszug
Ersatzvornahme
Ermächtigung zum Betreten und zur Durchsuchung des Betriebsgrundstückes des U
Anweisung an den Gerichtsvollzieher
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 766 Abs. 2 ZPO
§ 892 ZPO
§ 887 ZPO
§ 758 Abs. 3 ZPO
§ 759 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bielefeld
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.12.1992
AKTENZEICHEN
3 T 925/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001