n.rkr.; Az. beim BGH - VIII ZR 337/08 -; der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zugelassen, der Fall gebe Veranlassung, einen Leitsatz für die Auslegung des § 89 b HGB aufzustellen und die bisher noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage zu entscheiden, ob es für das Herstellen einer Geschäftsverbindung im Sinn des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB genügt, dass die vom HV geworbenen neuen Kunden die Produkte eines U über einen Großhändler bestellen, wenn dies der vom U vorgesehene Vertriebsweg ist.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bamberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen kann, wenn er geschäftliche Beziehungen zu Kunden hergestellt hat, die eigenverantwortlich Produkte des Unternehmers (U) bestellen – auch wenn diese Bestellungen aufgrund des Vertriebssystems des U nicht direkt, sondern über einen Großhändler erfolgen. Die Werbung von Dritten (z. B. Architekten), die nur indirekt Einfluss auf Kaufentscheidungen haben, reicht hingegen nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Handelsvertreter (Kläger)
- Was: Ausgleichszahlung nach § 89b HGB für hergestellte geschäftliche Beziehungen
- Von wem: Vom Unternehmer (Beklagter)
- Woraus: Aus seiner Tätigkeit, durch die er Einzelhändler als Kunden für die Produkte des U gewonnen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der HV hat Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil er direkte geschäftliche Beziehungen zu Einzelhändlern hergestellt hat, die – trotz Zwischenschaltung eines Großhändlers – eigenverantwortlich Produkte des U bestellen.
- Ein Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn der HV nur Dritte (z. B. Architekten) wirbt, die keine eigenen Bestellungen tätigen, sondern nur Kaufentscheidungen Dritter (z. B. Bauherren) beeinflussen.
- Da die Höhe des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif ist (fehlende Beweise zum Umsatz), ergeht ein Grundurteil (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), und der Streit wird zur Betragsberechnung an das Landgericht zurückverwiesen.
c) Begründung des Gerichts:
- Geschäftliche Beziehungen: Nach BGH-Rechtsprechung („Thermodachelemente“) müssen Nachbestellungen in überschaubarem Zeitraum zu erwarten sein. Entscheidend ist, dass der HV unmittelbare Vertragspartner des U wirbt – hier die Einzelhändler, die selbst bestellen (wenn auch über einen Großhändler).
- Vertriebssystem des U: Die Zwischenschaltung eines Großhändlers ändert nichts daran, dass der HV die Kunden (Einzelhändler) für den U gewonnen hat. Der U kann sein Vertriebssystem nicht zum Nachteil des HV gestalten.
- Kein Anspruch bei indirekter Werbung: Die Werbung von Dritten (z. B. Architekten), die keine eigenen Kaufverträge mit dem U abschließen, reicht nicht aus, da sie keine direkte geschäftliche Beziehung herstellen.
- Verfahrensrecht: Da die Anspruchshöhe noch nicht geklärt ist, wird nur über den Grund des Anspruchs entschieden (Grundurteil) und der Rest an das LG zurückverwiesen.