Revision eingelegt, BFH Az. XI R 30/10; der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Rechtsfrage, ob es sich in vergleichbaren Fällen um eine Vermittlung von Umsätzen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG) oder um die Vermittlung einer sonstigen Leistung (§ 3 a Abs. 1 UStG) handelt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Niedersachsen entschied, dass die Vermittlung von Mitgliedschaften in Tierschutzvereinen durch einen inländischen Untervermittler (Handelsvertreter) über einen im Ausland ansässigen Hauptvermittler nicht in Deutschland steuerbar ist. Der Ort der Vermittlungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG und liegt am Sitz des Hauptvermittlers im Ausland. Die Steuerbarkeit hängt dabei nicht davon ab, ob das zugrundeliegende Geschäft (hier: Mitgliedschaftsbeiträge) selbst umsatzsteuerpflichtig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein in Deutschland ansässiger Untervermittler (Handelsvertreter), der Mitgliedschaften in Tierschutzvereinen über einen im Ausland ansässigen Hauptvermittler vermittelt.
- Beklagter: Das Finanzamt, das die Vermittlungsleistungen des Klägers in Deutschland als steuerbar ansah.
- Streitgegenstand: Die Frage, ob die Vermittlungsleistung des Klägers in Deutschland umsatzsteuerbar ist und wo der Ort der Leistung (§ 3a UStG) liegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Niedersachsen urteilte, dass:
- Die Vermittlungsleistung des Klägers nicht in Deutschland steuerbar ist.
- Der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG am Sitz des Hauptvermittlers im Ausland liegt.
- Die Steuerbarkeit der Vermittlung ist unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Geschäft (z. B. Mitgliedschaftsbeiträge) selbst umsatzsteuerpflichtig ist.
c) Begründung des Gerichts:
Definition der Vermittlungsleistung:
- Eine Vermittlungsleistung liegt auch dann vor, wenn der Vermittler keine direkte Vertragsbeziehung zu den Parteien hat (z. B. als Untervermittler).
- Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH (u. a. Urteile CSC, Ludwig) und des BFH.
Unabhängigkeit vom Grundgeschäft:
- Die Vermittlung hat eigenen wirtschaftlichen Gehalt und wird gesondert besteuert, unabhängig davon, ob das Grundgeschäft (hier: Mitgliedschaft in einem Tierschutzverein) steuerbar ist (EuGH Lipjes).
- Selbst wenn das Grundgeschäft nicht steuerbar ist (z. B. weil keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), bleibt die Vermittlungsleistung steuerlich relevant.
Ort der Leistung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG):
- Bei Vermittlungsleistungen gilt der Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
- Hier vermittelt der Kläger Provisionen des Hauptvermittlers (der im Ausland sitzt), daher liegt der Leistungsort im Ausland.
- Die frühere Rechtsprechung (z. B. FG Münster, 1998) ist durch spätere EuGH- und BFH-Entscheidungen überholt.
Folgen für die Steuerbarkeit:
- Da der Leistungsort nicht in Deutschland liegt, ist die Vermittlung hier nicht steuerbar.
- Eine Prüfung von Steuerbefreiungen (z. B. § 4 Nr. 5 lit. c oder § 4 Nr. 8 lit. f UStG) erübrigt sich.
Kernaussage: Die Vermittlung durch einen inländischen Untervermittler ist nicht in Deutschland steuerbar, wenn der vermittelte Umsatz (hier: Provisionen des Hauptvermittlers) im Ausland ausgeführt wird – unabhängig von der Steuerbarkeit des zugrundeliegenden Geschäfts.