Vorinstanz OLG München, 23.09.1993 - 25 U 4000/93 -; LG München II, 18.03.1993 - 14 O 8592/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass die Auslegung von Verträgen primär am gewählten Wortlaut und dem daraus ersichtlichen objektiven Parteiwillen auszurichten ist. Abweichungen vom Wortlaut sind nur bei übereinstimmendem tatsächlichen Willen der Parteien zulässig (§ 133 BGB), nicht jedoch durch ergänzende Auslegung gegen deren tatsächlichen Willen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft eine Vertragsauslegungsfrage zwischen zwei Parteien (konkrete Personen nicht genannt). Es geht darum, wie ein Vertrag auszulegen ist, insbesondere ob der Wortlaut oder ein abweichender (hypothetischer) Parteiwille maßgeblich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Vertragsauslegung primär am Wortlaut und dem objektiv erklärten Parteiwillen auszurichten ist. Eine Abweichung vom Wortlaut ist nur möglich, wenn ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien feststellbar ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einem Ergebnis führen, das dem tatsächlichen Willen der Parteien widerspricht.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Vertragsauslegung folgt dem objektiven Erklärungswert des Wortlauts (BGHZ 121, 13, 16).
- Ausnahme: Bei feststellbarem übereinstimmendem Willen kann vom Wortlaut abgewichen werden (§ 133 BGB).
- Grenze: Ergänzende Auslegung darf nicht den tatsächlichen Willen der Parteien ignorieren oder ihm widersprechen (BGHZ 90, 69, 77). Hypothetische Willensannahmen sind unzulässig, wenn sie dem realen Parteiwillen zuwiderlaufen.