Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

SG Freiburg, 10.02.1955 - IV K/31/54

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Freiburg entschieden am 10.02.1955, dass ein Handelsvertreter (HV), der keine Freiheit in der Auswahl seiner vertretenen Firmen hat, Rechnungen im Namen seines Auftraggebers ausstellt, ein Fixum, Provision und Spesen erhält sowie einer Kontrolle unterliegt, in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht und somit sozialversicherungspflichtig ist. Die Änderung der HGB-Vorschriften zum 01.12.1953 hat keine Auswirkung auf diese sozialversicherungsrechtliche Bewertung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen eine Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht. Es geht um die Frage, ob er als selbstständiger HV oder als abhängig Beschäftigter einzustufen ist. Die Einstufung hängt davon ab, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Sozialgericht Freiburg hat festgestellt, dass der HV in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht und daher sozialversicherungspflichtig ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Kriterien, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis hindeuten:

  • Der HV hat keine Freiheit bei der Auswahl der vertretenen Firmen.
  • Er stellt Rechnungen im Namen seines Auftraggebers aus.
  • Er erhält ein Fixum, Provision und Spesen (was auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit hindeutet).
  • Er unterliegt einer Kontrolle durch den Auftraggeber. Zusätzlich betont das Gericht, dass die Änderung der HGB-Vorschriften für Handelsvertreter zum 01.12.1953 keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat. Die Einstufung als abhängig Beschäftigter bleibt also unabhängig von den handeslrechtlichen Regelungen bestehen.
KI INHALT
Ein Handelsvertreter ohne Freiheit in der Firmenauswahl, der Rechnungen auf Namen des Auftraggebers ausstellt, Fixum, Provision und Spesen erhält und kontrolliert wird, steht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Die HGB-Änderung von 1953 beeinflusst die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
FUNDSTELLE
Juris Nr. KSRE002110018 LS
NORM
§ 84 HGB 1953
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO 1952
REDAKTION
GERICHT
SG Freiburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.02.1955
AKTENZEICHEN
IV K/31/54
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG