Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Mönchengladbach entschied, dass ein Reisebüro, das nur als Vermittler einer Pauschalreise auftritt, dem Urlauber für Schlechterfüllung seiner Vermittlungstätigkeit (hier: falsche Reisezeitmitteilung) aus positiver Vertragsverletzung des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages haftet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Urlauber verlangt Schadensersatz von einem Reisebüro, das als Vermittler einer Pauschalreise auftrat. Grund ist die falsche Mitteilung der Reisezeit durch das Reisebüro. Der Anspruch stützt sich auf eine Schlechterfüllung des zwischen dem Urlauber und dem Reisebüro geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (Vermittlungsvertrag).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass das Reisebüro dem Urlauber für die falsche Mitteilung der Reisezeit aus positiver Vertragsverletzung haftet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Reisebüro erkennbar nur als Vermittler auftrat und daher mit dem Urlauber einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatte. Bei Schlechterfüllung dieser Vermittlungstätigkeit (hier: falsche Information über die Reisezeit) haftet das Reisebüro aus positiver Vertragsverletzung, da es seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.