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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Mönchengladbach, 02.04.1985 - 4 S 281/84

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Mönchengladbach entschied, dass ein Reisebüro, das nur als Vermittler einer Pauschalreise auftritt, dem Urlauber für Schlechterfüllung seiner Vermittlungstätigkeit (hier: falsche Reisezeitmitteilung) aus positiver Vertragsverletzung des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages haftet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Urlauber verlangt Schadensersatz von einem Reisebüro, das als Vermittler einer Pauschalreise auftrat. Grund ist die falsche Mitteilung der Reisezeit durch das Reisebüro. Der Anspruch stützt sich auf eine Schlechterfüllung des zwischen dem Urlauber und dem Reisebüro geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (Vermittlungsvertrag).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass das Reisebüro dem Urlauber für die falsche Mitteilung der Reisezeit aus positiver Vertragsverletzung haftet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Reisebüro erkennbar nur als Vermittler auftrat und daher mit dem Urlauber einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatte. Bei Schlechterfüllung dieser Vermittlungstätigkeit (hier: falsche Information über die Reisezeit) haftet das Reisebüro aus positiver Vertragsverletzung, da es seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

KI INHALT
Reisebüro haftet bei Schlechterfüllung als Vermittler einer Pauschalreise aus positiver Vertragsverletzung, z.B. bei falscher Reisezeitmitteilung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Reisebüros
positive Vertragsverletzung
FUNDSTELLE
NJW-RR 86, 56
NORM
§ 276 BGB
§ 631 BGB
§ 651 a Abs. 2 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Mönchengladbach
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.04.1985
AKTENZEICHEN
4 S 281/84
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2002
ÄNDERUNG