Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 11.06.1980 - 2 Sa 14/80 -; ArbG Stuttgart, 04.12.1979 - 4 Ca 378/79 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der sich für ein bedingtes (zunächst unverbindliches) nachvertragliches Wettbewerbsverbot entschieden hat, sich nicht später auf dessen Unverbindlichkeit berufen kann, wenn der Arbeitgeber mit der Karenzentschädigung in Verzug gerät. Stattdessen muss er von seinem Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch machen, um sich vom Verbot zu lösen. Ein einseitiges Betreiben von Wettbewerb unter Berufung auf § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) ist unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (Unternehmer, U) im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
- Anspruch: Der AN möchte sich von der Unterlassungspflicht aus dem Wettbewerbsverbot lösen, weil der U mit der Zahlung der Karenzentschädigung (Gegenleistung für die Unterlassung) in Verzug ist.
- Rechtsgrundlage: Das Wettbewerbsverbot ist zunächst bedingt und unverbindlich (§ 74 HGB), wird aber durch die Wahl des AN verbindlich. Die gegenseitigen Pflichten (Unterlassung des AN, Entschädigung des U) unterliegen den Regeln der §§ 320 ff. BGB (Leistungsstörungen bei gegenseitigen Verträgen).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AN kann sich nicht auf die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots berufen, wenn er sich zuvor für dessen Einhaltung entschieden hat und der U mit der Karenzentschädigung in Verzug ist.
- Ein einseitiger Wettbewerb unter Berufung auf § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) ist unzulässig, da dies die Unterlassungspflicht des AN unmöglich machen würde.
- Der AN muss stattdessen sein Rücktritts- oder Kündigungsrecht ausüben, um sich vom Verbot zu lösen.
- Ein Rücktritt (nach § 325 oder § 326 BGB) oder eine Kündigung aus wichtigem Grund sind mögliche Wege, um das Wettbewerbsverbot für die Zukunft zu beenden – vorausgesetzt, der U ist mit der Karenzentschädigung in Verzug.
- Betreibt der AN sofort nach Ausscheiden verbotenen Wettbewerb, wird die Unterlassungspflicht für diese Zeit unmöglich, und der U kann für diese Dauer keine Karenzentschädigung verlangen (§ 323 Abs. 1, § 325 Abs. 1 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Gegenseitiges Schuldverhältnis: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot begründet ein gegenseitiges Schuldverhältnis (Unterlassungspflicht des AN ↔ Entschädigungspflicht des U), auf das die §§ 320 ff. BGB anwendbar sind.
- Keine Vereitelung der Unterlassungspflicht: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) darf nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Unterlassung (des U) unmöglich gemacht wird. Wettbewerbstätigkeit des AN vereitelt diesen Anspruch.
- Kein „Wiederaufleben“ des Wahlrechts: Hat der AN das bedingte Wettbewerbsverbot durch seine Wahl verbindlich gemacht, kann er sein Wahlrecht nicht erneut ausüben, selbst wenn der U in Verzug gerät. Dies würde die Rechtsklarheit gefährden.
- Lösungsmöglichkeiten: Der AN muss sich aktiv vom Verbot lösen (Rücktritt/Kündigung), statt einseitig Wettbewerb zu betreiben. Ein Rücktritt oder eine Kündigung wirken nur für die Zukunft.
- Kein Verzug des U bei Verletzung durch AN: Wenn der AN das Wettbewerbsverbot verletzt, gerät der U nicht in Verzug mit der Karenzentschädigung, und der AN kann sich nicht durch Rücktritt/Kündigung lösen.
Praktische Folge: Der AN muss bei Zahlungsverzug des U formell kündigen oder zurücktreten, um sich vom Wettbewerbsverbot zu befreien. Ein einfaches Ignorieren des Verbots (z. B. durch Annahme eines Jobs bei der Konkurrenz) ist rechtlich nicht zulässig und führt zum Verlust des Anspruchs auf Karenzentschädigung für die Zeit der Verletzung.