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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 20.12.1956 - 2 W 3/56

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) einen detaillierten Buchauszug verlangen kann, der alle relevanten Geschäftsvorfälle für die Provisionsberechnung enthält. Das Gericht bestätigt, dass die Erstellung eines solchen Auszugs eine vertretbare Handlung ist, die auch von einem Buchsachverständigen vorgenommen werden kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs, um die Richtigkeit der gezahlten Provisionen nachprüfen zu können. Der Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter (vermutlich aus § 87c HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass der Buchauszug Namen und Anschriften der Besteller, Gegenstand und Menge der Lieferungen sowie Angaben zu nicht ausgeführten Aufträgen und deren Gründen enthalten muss. Zudem stellt das Gericht fest, dass die Erstellung des Buchauszugs eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO ist. Das bedeutet, dass nicht nur der Unternehmer selbst, sondern auch ein Buchsachverständiger den Auszug erstellen kann, wenn ihm die Bücher des Unternehmers vorliegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Buchauszug muss so detailliert sein, dass der HV die Provisionsberechnungen (Sätze und Beträge) überprüfen kann.
  • Die Erstellung setzt keine Kenntnis der Geschäftsvorgänge voraus, sondern nur die Fähigkeit, die relevanten Daten aus den Büchern des U zu entnehmen.
  • Daher handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die auch von Dritten (z. B. Sachverständigen) vorgenommen werden kann, solange ihnen die Bücher zugänglich sind. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 887 ZPO, der die Erzwingung vertretbarer Handlungen regelt.
KI INHALT
Buchauszug muss Bestellerdaten, Lieferdetails und nicht ausgeführte Aufträge enthalten; Erstellung ist vertretbare Handlung nach § 887 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung eines Buchauszuges
vertretbare Handlung
Buchauszug
FUNDSTELLE
MDR 58, 42
HVR Nr. 177
NORM
§ 87 c HGB
§ 887 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
20.12.1956
AKTENZEICHEN
2 W 3/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001