Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) einen detaillierten Buchauszug verlangen kann, der alle relevanten Geschäftsvorfälle für die Provisionsberechnung enthält. Das Gericht bestätigt, dass die Erstellung eines solchen Auszugs eine vertretbare Handlung ist, die auch von einem Buchsachverständigen vorgenommen werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs, um die Richtigkeit der gezahlten Provisionen nachprüfen zu können. Der Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter (vermutlich aus § 87c HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass der Buchauszug Namen und Anschriften der Besteller, Gegenstand und Menge der Lieferungen sowie Angaben zu nicht ausgeführten Aufträgen und deren Gründen enthalten muss. Zudem stellt das Gericht fest, dass die Erstellung des Buchauszugs eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO ist. Das bedeutet, dass nicht nur der Unternehmer selbst, sondern auch ein Buchsachverständiger den Auszug erstellen kann, wenn ihm die Bücher des Unternehmers vorliegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Buchauszug muss so detailliert sein, dass der HV die Provisionsberechnungen (Sätze und Beträge) überprüfen kann.
- Die Erstellung setzt keine Kenntnis der Geschäftsvorgänge voraus, sondern nur die Fähigkeit, die relevanten Daten aus den Büchern des U zu entnehmen.
- Daher handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die auch von Dritten (z. B. Sachverständigen) vorgenommen werden kann, solange ihnen die Bücher zugänglich sind. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 887 ZPO, der die Erzwingung vertretbarer Handlungen regelt.