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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg-Blankenese entschieden am 23.12.1997 (Az. 509 C 400/97), dass ein Reisebüro nicht für Beratungsfehler bei Abschluss einer Reiseversicherung haftet, da es nicht als Versicherungsvertreter (VV) gilt und daher keine umfassende Beratungspflicht über versicherbare Risiken besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde verlangt Schadensersatz von einem Reisebüro wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Abschluss einer Reiseversicherung. Der Anspruch stützt sich auf eine vermeintliche Beratungspflichtverletzung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass das Reisebüro nicht als Versicherungsvertreter (VV) einzustufen ist und daher keine Haftung für Beratungsfehler bei der Reiseversicherung trifft.
c) Begründung des Gerichts: Reisebüros sind typischerweise keine Versicherungsvertreter. Kunden können daher nicht erwarten, dass sie eine umfassende Beratung über versicherbare Risiken erhalten. Eine Haftung für Beratungsfehler scheidet daher aus.