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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Hamburg-Blankenese, 23.12.1997 - 509 C 400/97

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg-Blankenese entschieden am 23.12.1997 (Az. 509 C 400/97), dass ein Reisebüro nicht für Beratungsfehler bei Abschluss einer Reiseversicherung haftet, da es nicht als Versicherungsvertreter (VV) gilt und daher keine umfassende Beratungspflicht über versicherbare Risiken besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde verlangt Schadensersatz von einem Reisebüro wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Abschluss einer Reiseversicherung. Der Anspruch stützt sich auf eine vermeintliche Beratungspflichtverletzung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass das Reisebüro nicht als Versicherungsvertreter (VV) einzustufen ist und daher keine Haftung für Beratungsfehler bei der Reiseversicherung trifft.

c) Begründung des Gerichts: Reisebüros sind typischerweise keine Versicherungsvertreter. Kunden können daher nicht erwarten, dass sie eine umfassende Beratung über versicherbare Risiken erhalten. Eine Haftung für Beratungsfehler scheidet daher aus.

KI INHALT
Reisebüros sind keine Versicherungsvertreter und schulden daher keine umfassende Beratung bei Reiseversicherungen – Haftung für Beratungsfehler scheidet aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Reisebüros für einen Beratungsfehler bei Abschluss einer Reiseversicherung
FUNDSTELLE
RRa 98, 100
NORM
§ 242 BGB
§ 276 BGB
§ 84 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Hamburg-Blankenese
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.12.1997
AKTENZEICHEN
509 C 400/97
ECLI
ECLI:DE:AGHHBL:1997:1223.509C400.97.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
19.02.2021