zu den Pflichten einer fachgerechten Beratung und korrekten Vertragsabwicklung als essentialia negotii des Reisevermittlungsvertrages vgl. Neuner AcP 193 (1993), 1, 27 ff.; vgl. auch LG Göttingen, 12.07.1990; LG Bückeburg, NJW-RR 93, 1020
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Reisebüro haftet gegenüber dem Reisekunden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn es Zahlungen des Kunden an das Reiseunternehmen weiterleitet, ohne zuvor ausreichende Sicherheiten vom Reiseunternehmen zu verlangen und zu erhalten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisekunde verlangt Schadensersatz von einem Reisebüro, weil dieses seine Zahlungen an das vertretene Reiseunternehmen weitergeleitet hat, ohne ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Die Haftung soll sich aus einer positiven Vertragsverletzung des zwischen Reisebüro und Reisekunden bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Traunstein hat entschieden, dass das Reisebüro dem Reisekunden haften muss, wenn es Zahlungen ohne ausreichende Sicherheiten weiterleitet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung. Das Reisebüro habe als Geschäftsbesorger die Pflicht, die Interessen des Reisekunden zu wahren. Dazu gehöre auch, sicherzustellen, dass Zahlungen des Kunden nur dann an das Reiseunternehmen weitergeleitet werden, wenn ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Reiseleistung vorliegen. Unterlässt das Reisebüro diese Sorgfaltspflicht, haftet es dem Kunden für etwaige Schäden.