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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Bausparkassenvertreter Anspruch auf Auskunft und Buchauszug über alle potenziell provisionspflichtigen Geschäfte hat, einschließlich Folgegeschäfte wie Vorausdarlehen oder sonstige Darlehen, selbst wenn diese ohne seine Vermittlung zustande kamen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bausparkassenvertreter verlangt von der Bausparkasse die Erteilung eines Buchauszugs sowie Auskunft über alle Geschäfte, die provisionspflichtig sein könnten. Er stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante HGB (Handelsgesetzbuch).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigt, dass der Auskunftsanspruch des Vertreters sich auf alle Geschäfte erstreckt, die provisionspflichtig sein können – also auch auf Folgegeschäfte wie Vorausdarlehen oder sonstige Darlehen, selbst wenn diese ohne seine Vermittlung abgeschlossen wurden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass es sich bei Vorausdarlehen oder anderen Darlehen nicht um Bausparverträge handelt. Daher greifen die Beschränkungen des § 92 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 HGB (die sonst die Provisionspflicht einschränken könnten) hier nicht ein. Somit bleibt der Anspruch auf Provision gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB bestehen, und der Vertreter hat ein Recht auf vollständige Auskunft über solche Geschäfte.