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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 17.04.1985 - 6 Sa 775/84 – AVAD 5 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) zwar berechtigt ist, Meldungen über ausscheidende Versicherungsvertreter (VV) an die AVAD (Auskunftsstelle für Versicherung) zu übermitteln, sofern dies dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Mitarbeitern dient. Allerdings muss die Meldung wahrheitsgemäß und sorgfältig formuliert sein. Ein unbestimmter Antrag auf Löschung einer AVAD-Eintragung ist unzulässig. Bei falschen oder ungenauen Meldungen kann das VU schadensersatzpflichtig sein.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein ausgeschiedener Versicherungsvertreter (VV).
  • Will was: Er begehrt die Verurteilung des Versicherungsunternehmens (VU), bei der AVAD die Löschung einer negativen Eintragung über ihn zu "veranlassen".
  • Von wem: Vom VU.
  • Woraus: Aus der behaupteten Unzulässigkeit der AVAD-Meldung (Datenschutzverstoß nach BDSG) und der Unrichtigkeit der gemeldeten Verstöße.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Antrag des VV ist unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 ZPO). Der Begriff "veranlassen" ist zu vage (z. B. unklar, ob das VU selbst löschen oder einen Antrag bei der AVAD stellen soll).
  2. Die Meldung an die AVAD ist grundsätzlich rechtmäßig und verstößt nicht gegen das BDSG (§ 24 Abs. 1 BDSG). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung unzuverlässiger Personen im Versicherungsaußendienst überwiegt die Belange des VV.
  3. Falsche oder übertriebene Meldungen (z. B. Behauptung von vier Verstößen, obwohl nur einer feststeht) können das VU schadensersatzpflichtig machen, wenn der VV dadurch Nachteile (z. B. Entlassung durch einen neuen Arbeitgeber) erleidet.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unbestimmter Antrag:

    • Der Antrag lässt nicht erkennen, welche konkrete Handlung das VU vornehmen soll. Ein Urteil wäre für den VV wertlos, da es nicht durchsetzbar wäre.
  2. Rechtmäßigkeit der AVAD-Meldung:

    • Öffentliches Interesse: Versicherungsverträge sind komplex; Kunden sind auf vertrauenswürdige Berater angewiesen. Unlautere Praktiken (z. B. Täuschung über Vertragsbedingungen) schaden sowohl Kunden als auch dem Ansehen der Branche.
    • Abwägung nach § 24 BDSG: Das Interesse der Allgemeinheit an zuverlässigen Außendienstmitarbeitern wiegt schwerer als das Interesse des VV an Geheimhaltung von Fehlverhalten (z. B. Wettbewerbsverstöße).
    • Kein Ausschluss durch Zeugnispflicht: Ein Arbeitszeugnis (§ 130 BGB) ersetzt nicht das berechtigte Interesse anderer Arbeitgeber an AVAD-Auskünften.
  3. Sorgfaltspflicht bei Meldungen:

    • Das VU muss wahrheitsgemäß und präzise berichten. Behauptungen müssen auf Tatsachen basieren oder zumindest einen "dringenden Tatverdacht" beinhalten.
    • Falsche Angaben (z. B. übertriebene Zahl von Verstößen) verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und können zu Schadensersatzansprüchen führen (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog).
    • Beispiel: Die Behauptung, vier Kunden hätten eidesstattlich die Unterschrift unter Anträge bestritten, ist unzulässig, wenn nur ein Fall nachweisbar ist. Hier kann das VU für entstehende Schäden (z. B. Berufsnachteile) haften.
  4. Rechtliche Rahmenbedingungen:

    • Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hält AVAD-Auskünfte vor Einstellungen für unverzichtbar. Solange dies nicht obergerichtlich für rechtswidrig erklärt ist, handelt das VU rechtmäßig.
    • Eine Einigung zwischen Datenschutzbeauftragten und Verbänden hat die datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeräumt.
KI INHALT
Antrag auf Löschung einer AVAD-Eintragung unzulässig; Meldungen an AVAD sind datenschutzrechtlich erlaubt, wenn sie berechtigte Interessen schützen. Falsche Behauptungen in AVAD-Meldungen können Schadensersatzansprüche auslösen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AVAD 5
STICHWORT
Schadensersatz
AVAD Meldung des VU
Darlegungs- und Beweislast
Beweis des ersten Anscheins
Anscheinsbeweis
FUNDSTELLE
CuR 85, 158
LAGE Nr. 1 zu § 24 BDSG
NORM
§ 253 Abs. 2 ZPO
§ 24 Abs. 1 BDSG
§ 276 BGB
§ 130 BGB
§ 2 BDSG
§ 24 BDSG
Art. 1 GG
Art. 2 GG
§ 823 BGB
§ 1004 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.04.1985
AKTENZEICHEN
6 Sa 775/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.05.2026 16:42:35