Vorinstanz ArbG Berlin, 22.11.1995 - 19 Ca 22063/95 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) eine Verurteilung eines Arbeitnehmers (AN), die nicht in dessen Führungszeugnis aufgenommen wird, nicht als Grund für eine Kündigung wegen angeblicher Nichteignung heranziehen darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber (AG), die dieser mit einer Vorstrafe des AN begründet. Der AN beruft sich darauf, dass die Verurteilung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nicht in sein Führungszeugnis aufgenommen wird und er sich daher als unbestraft bezeichnen darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat die Kündigung für unzulässig erklärt. Der Arbeitgeber darf die Verurteilung nicht als Grund für eine Kündigung wegen Nichteignung des Arbeitnehmers nutzen, wenn diese nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzgeberische Wertung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Danach darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und muss den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Diese Wertung verbietet es dem Arbeitgeber, eine solche Verurteilung zum Anlass für eine Kündigung zu nehmen, da sie rechtlich als nicht existierend behandelt wird.