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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 22.03.1996 - 6 Sa 15/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 22.11.1995 - 19 Ca 22063/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) eine Verurteilung eines Arbeitnehmers (AN), die nicht in dessen Führungszeugnis aufgenommen wird, nicht als Grund für eine Kündigung wegen angeblicher Nichteignung heranziehen darf.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber (AG), die dieser mit einer Vorstrafe des AN begründet. Der AN beruft sich darauf, dass die Verurteilung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nicht in sein Führungszeugnis aufgenommen wird und er sich daher als unbestraft bezeichnen darf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat die Kündigung für unzulässig erklärt. Der Arbeitgeber darf die Verurteilung nicht als Grund für eine Kündigung wegen Nichteignung des Arbeitnehmers nutzen, wenn diese nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzgeberische Wertung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Danach darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und muss den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Diese Wertung verbietet es dem Arbeitgeber, eine solche Verurteilung zum Anlass für eine Kündigung zu nehmen, da sie rechtlich als nicht existierend behandelt wird.

KI INHALT
Eine Verurteilung, die nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird, darf vom Arbeitgeber nicht als Kündigungsgrund wegen Nichteignung des Arbeitnehmers herangezogen werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
strafrechtliche Vorverurteilung
Verschweigen
wichtiger Grund
Verletzung der Offenbarungspflicht
FUNDSTELLE
DB 97, 101
ARST 96, 246
RDV 97, 87
DuD 98, 293
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1996
AKTENZEICHEN
6 Sa 15/96
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:1996:0322.6SA15.96.0A
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
10.03.2021