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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht bestätigt, dass ein Unternehmer (U) bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines Handelsvertretervertrags (HV) durch den Handelsvertreter (AC) Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 2007 Code Civil hat, da das Dekret von 1958 die Anwendung der Mandatsvorschriften nicht ausschließt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von dem Handelsvertreter (AC) Schadensersatz, weil dieser den Agenturvertrag unberechtigt außerordentlich gekündigt hat. Die Anspruchsgrundlage ist Art. 2007 Code Civil (Schadensersatz bei unrechtmäßiger Kündigung eines Mandatsverhältnisses).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der U einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der AC den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt. Die RiLi 86/653/EWG enthält keine Regelung zu dieser Frage, daher gelten die nationalen Vorschriften des Code Civil.
c) Begründung des Gerichts: - Das Dekret von 1958 (Regelung für Handelsvertreter) schließt die Anwendung der Mandatsvorschriften (Art. 1984 ff. Code Civil) nicht aus. - Art. 2007 Code Civil bleibt anwendbar und gibt dem U einen Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Kündigung. - Die EU-Richtlinie regelt die Schadensersatzpflicht des HV bei unberechtigter Kündigung nicht, daher greifen die nationalen Regelungen.