Vorinstanz LG Hannover, 01.11.2000 - 12 O 2858/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass Kontakte zwischen Kollegen im Vertrieb von Versicherungen und Finanzanlagen nicht automatisch als vertragliche Anbahnungs- oder Vermittlungsbeziehungen zu werten sind, sondern in der Regel als unverbindliche Gefälligkeiten einzustufen sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kollege im Vertrieb von Versicherungen/Finanzanlagen könnte gegen einen anderen Kollegen Ansprüche aus einer vermeintlichen Vertragsanbahnung oder Vermittlung geltend machen (z. B. Provision oder Schadensersatz). Der Streit dreht sich darum, ob die Kontaktaufnahme zwischen den Kollegen als rechtlich verbindliche Beziehung oder als unverbindliche Gefälligkeit zu qualifizieren ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat klargestellt, dass Kontakte zwischen Kollegen in dieser Branche nicht automatisch als Vertragsanbahnungs- oder Vermittlungsverhältnis gelten. Vielmehr handele es sich dabei im Regelfall um unverbindliche Gefälligkeitsverhältnisse, die keine rechtlichen Pflichten begründen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass im Verhältnis zwischen brancheninternen Kollegen – anders als zwischen einem branchenfremden Anleger und einem Vermittler – eine andere Erwartungshaltung besteht. Während bei externen Anlegern typischerweise eine geschäftliche Beziehung mit rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist, sind Kontakte unter Kollegen meist informell und ohne Bindungswillen. Daher fehle es an der für eine Vertragsanbahnung notwendigen Rechtsbindungsabsicht.