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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 302/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Düsseldorf, 13.10.1995 - 16 U 93/94 -; LG Duisburg, 25.02.1994 - 18 O 66/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Beschwer eines Teilurteils allein nach dem im Teilurteil behandelten Teil des Streitgegenstands zu bemessen ist – selbst wenn dadurch die Revisionssumme nicht erreicht wird und das Teilurteil wegen möglicher inhaltlicher Widersprüche zum Schlussurteil unzulässig war.


a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Zulässigkeit und die Beschwer eines Teilurteils. Eine Partei (vermutlich der Kläger oder Beklagte) wendet sich gegen die Bemessung der Beschwer, die für die Zulassung der Revision entscheidend ist. Der BGH wird angerufen, um zu klären, ob die Beschwer eines Teilurteils isoliert betrachtet werden muss, auch wenn dies formelle oder inhaltliche Probleme (wie die Nicht-Erreichung der Revisionssumme oder Widersprüchlichkeit zum Schlussurteil) mit sich bringt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Beschwer eines Teilurteils ausschließlich nach dem im Teilurteil beschiedenen Teil des Streitgegenstands zu bemessen ist. Dies gilt selbst dann, wenn:

  • die Revisionssumme (Mindeststreitwert für die Zulassung der Revision) dadurch nicht erreicht wird und
  • das Teilurteil wegen der Gefahr inhaltlicher Widersprüche zum späteren Schlussurteil unzulässig war.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. Beschlüsse vom 18.01.1977 und 25.04.1989) und grenzt sich von einer früheren Entscheidung (Urteil vom 06.07.1995) ab. Die Begründung liegt in der prozessualen Selbstständigkeit des Teilurteils: Selbst wenn die Aufspaltung des Prozesses problematisch ist (z. B. wegen mögliche Widersprüche), bleibt die Beschwer des Teilurteils auf den darin behandelten Teil beschränkt. Die formellen oder inhaltlichen Mängel des Teilurteils berühren nicht die eigenständige Bewertung seiner Beschwer.

KI INHALT
Die Beschwer eines Teilurteils bemisst sich allein nach dem beschiedenen Teil des Streitgegenstands, auch wenn die Revisionssumme nicht erreicht wird oder das Teilurteil wegen Widerspruchsgefahr unzulässig war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bemessung der durch ein Teilurteil geschaffenen Beschwer
Revisionssumme
NORM
§ 301 ZPO
§ 546 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.07.1996
AKTENZEICHEN
VIII ZR 302/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
08.03.2021