Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.04.1972 - VIII ZR 116/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Kündigung miteinander verzahnter Verträge aus wichtigem Grund vgl. auch LG Kempten, 20.01.1994 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verstößen gegen einen anderen Vertrag zwischen denselben Parteien möglich ist, auch wenn der verletzte Vertrag selbst aufrechterhalten wird.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) möchte einen Vertrag mit der anderen Partei (Beklagter) aus wichtigem Grund kündigen, weil der Beklagte gegen einen anderen, zwischen denselben Parteien bestehenden Vertrag verstoßen hat. Der Kläger behält dabei den verletzten Vertrag jedoch weiter aufrecht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine solche Kündigung zulässig ist. Es ist also möglich, einen Vertrag wegen Verstößen gegen einen anderen Vertrag zwischen denselben Parteien zu kündigen, ohne dass der verletzte Vertrag selbst gekündigt werden muss.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf die Ergänzung zu einer früheren Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 155, 321). Er argumentiert, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung auch dann vorliegen kann, wenn der Verstoß gegen einen anderen Vertrag die Vertragsbeziehung insgesamt so belastet, dass das Festhalten am gekündigten Vertrag für die kündigende Partei unzumutbar wird. Die Aufrechterhaltung des verletzten Vertrags steht dieser Möglichkeit nicht entgegen.

KI INHALT
Zulässigkeit der Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bei Verstößen gegen einen anderen Vertrag zwischen denselben Parteien, während der verletzte Vertrag aufrechterhalten wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Teilkündigung eines Vertrages
wichtiger Grund bei Verstoß gegen einen zweiten Vertrag
Unzulässigkeit der Kündigung des einen Vertrages von zwei miteinander verzahnten Verträgen
verzahnte Verträge
verbundene Verträge
FUNDSTELLE
DB 72, 1577
LM Nr. 21 zu § 242 Bc BGB
MDR 72, 861
JZ 72, 493
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1972
AKTENZEICHEN
VIII ZR 116/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG