zur Kündigung miteinander verzahnter Verträge aus wichtigem Grund vgl. auch LG Kempten, 20.01.1994 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verstößen gegen einen anderen Vertrag zwischen denselben Parteien möglich ist, auch wenn der verletzte Vertrag selbst aufrechterhalten wird.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) möchte einen Vertrag mit der anderen Partei (Beklagter) aus wichtigem Grund kündigen, weil der Beklagte gegen einen anderen, zwischen denselben Parteien bestehenden Vertrag verstoßen hat. Der Kläger behält dabei den verletzten Vertrag jedoch weiter aufrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine solche Kündigung zulässig ist. Es ist also möglich, einen Vertrag wegen Verstößen gegen einen anderen Vertrag zwischen denselben Parteien zu kündigen, ohne dass der verletzte Vertrag selbst gekündigt werden muss.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf die Ergänzung zu einer früheren Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 155, 321). Er argumentiert, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung auch dann vorliegen kann, wenn der Verstoß gegen einen anderen Vertrag die Vertragsbeziehung insgesamt so belastet, dass das Festhalten am gekündigten Vertrag für die kündigende Partei unzumutbar wird. Die Aufrechterhaltung des verletzten Vertrags steht dieser Möglichkeit nicht entgegen.