Vorinstanzen OLG München, 06.12.2001 - U (K) 3338/01 -; LG München I, 12.12.2000 - 7 O 7009/00 -
zur Möglichkeit des Ausschlusses moderner Vertriebsformen beim selektiven Vertrieb vgl. auch Haslinger in WRP 09, 279
vgl. hierzu auch Selektive Vertriebssysteme und Internetvertrieb - Der neue Prüfungsmaßstab des Bundeskartellamtes im ASICS-Verfahren von Spenner/Kiani in NZKart 16, 208
zu Online-Hotelportalen als Handelsvertreter vgl. Emde/Valdini in BB 16, 899
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Hersteller von Markenparfüm, der ein selektives Vertriebssystem nutzt, Internet-Händler, die ausschließlich online verkaufen, von der Belieferung ausschließen darf, während er stationären Händlern (Depositären) den Internetverkauf mit einer Umsatzbegrenzung (max. 50 % der stationären Umsätze) erlaubt. Diese unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hersteller von Markenparfüm betreibt ein selektives Vertriebssystem und erlaubt seinen stationären Händlern (Depositären) den Verkauf über das Internet, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Online-Umsätze nicht mehr als 50 % der stationären Umsätze ausmachen. Gleichzeitig schließt er Händler von der Belieferung aus, die ausschließlich über das Internet verkaufen. Ein betroffener reiner Online-Händler klagt gegen diese Praxis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die unterschiedliche Behandlung für sachlich gerechtfertigt erachtet. Der Hersteller darf reine Online-Händler von der Belieferung ausschließen, während er stationären Händlern den Internetverkauf mit Umsatzbeschränkung gestattet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Beschränkung einen legitimen Schutz des selektiven Vertriebssystems und der Markenimage-Pflege. Die Umsatzbegrenzung für Depositäre diene dazu, den stationären Handel zu stärken und eine ausgewogene Vertriebsstruktur zu erhalten. Der vollständige Ausschluss reiner Online-Händler sei verhältnismäßig, da diese das selektive System unterlaufen könnten, indem sie sich nicht an die qualitativen und quantitativen Vorgaben des Herstellers halten. Die Ungleichbehandlung sei daher keine unzulässige Diskriminierung, sondern eine zulässige Maßnahme zur Sicherung des Vertriebskonzepts.