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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 10.05.1991 - 32 O 210/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) oder dessen Vertreter (VV) den Versicherungsnehmer (VN) nur bei besonderem Anlass über eine mögliche Unterversicherung aufklären müssen. Eine generelle Pflicht besteht nicht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) könnte Schadensersatz oder Leistungen aus einer Versicherung verlangen, wenn er aufgrund mangelnder Aufklärung über eine Unterversicherung Nachteile erlitten hat. Die Frage ist, ob das VU oder der VV eine Pflicht zur Aufklärung über Unterversicherung haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass keine generelle Aufklärungspflicht des VU oder VV über eine mögliche Unterversicherung besteht. Eine solche Pflicht entsteht nur aus besonderem Anlass, z. B. wenn der VN gezielte Fragen stellt oder sich im Kundenkontakt konkrete Hinweise auf eine Unterversicherung ergeben.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Auslegung der Aufklärungs- und Beratungspflichten im Versicherungsverhältnis. Diese Pflichten sind nicht allgemein, sondern setzen einen besonderen Anlass voraus. Ohne einen solchen Anlass – etwa eine konkrete Nachfrage oder auffällige Umstände – besteht keine Verpflichtung, den VN auf eine mögliche Unterversicherung hinzuweisen. Die Initiative liegt damit primär beim VN, der bei Bedarf selbst nachfragen muss.

KI INHALT
Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherers oder -vertreters bestehen nur bei besonderem Anlass, z.B. bei konkreten Kundenfragen. Keine generelle Pflicht zum Hinweis auf mögliche Unterversicherung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beratungspflicht des VU
Hinweis auf mögliche Unterversicherung
FUNDSTELLE
NORM
§ 56 VVG
§ 278 BGB
§ 86 Abs. 3 HGB
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.05.1991
AKTENZEICHEN
32 O 210/90
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
27.10.2020