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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 29.05.1963 - 2 RU 263/58

VERFAHRENSINFORMATIONEN

LSG Baden-Württemberg, 01.10.1958

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 29.05.1963, dass der Bruder eines selbständigen Versicherungsvertreters (VV), der für diesen das Prämieninkasso durchführt, als abhängig Beschäftigter gilt und damit dem Unfallversicherungsschutz der Sozialversicherung unterliegt. Die Tätigkeit wurde als unselbstständige Arbeit eingestuft, da der Beauftragte kein Unternehmerrisiko trug, keine Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung hatte und den Weisungen des VV unterlag.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Der verunfallte Inkassobeauftragte (Bruder des VV) beantragt Unfallversicherungsschutz.
  • Beklagter: Die Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung) lehnt den Schutz ab, da sie den Inkassobeauftragten als selbstständigen Unternehmer einstuft.
  • Rechtsgrundlage: Streit um die Auslegung von § 537 Nr. 1 RVO (Unfallversicherung für Beschäftigte) und § 633 Abs. 1 RVO (Definition des Unternehmers).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG bestätigte, dass der Inkassobeauftragte kein selbstständiger Unternehmer, sondern ein abhängig Beschäftigter ist und somit unfallversichert ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Unternehmerrisiko:

    • Der Inkassobeauftragte trug kein Geschäftswagnis (z. B. keine Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg).
    • Der VV (Bruder) behielt die volle Kontrolle über die kaufmännische Leitung und Betriebsführung.
  2. Abhängige Tätigkeit:

    • Der VV erteilte konkrete Aufträge (Inkasso in Dezember/Januar) und gab Weisungen vor.
    • Der Beauftragte hatte keine freie Zeiteinteilung – die Prämien waren sofort nach Einzug abzuliefern.
    • Die Vorbereitung des Inkassos (Quittungen sortieren, Abrechnung mit dem Versicherer) oblag allein dem VV.
  3. Vertragliche Einordnung:

    • Die Tätigkeit beruhte auf einem Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB), nicht auf einer selbstständigen Tätigkeit.
    • Die Weitergabe der Inkassoprovision (abzüglich Unkosten) war üblich und sprach nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis.
  4. Keine brüderliche Hilfe, sondern betriebliche Tätigkeit:

    • Das Einteilen der Quittungen durch den Bruder war Teil des Geschäftsbetriebs des VV, nicht bloße Familienhilfe.
  5. Fehlende Beitragszahlung irrelevant:

    • Dass der VV keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft für den Beauftragten zahlte, war kein Beweis für dessen Selbstständigkeit.

Rechtsfolge: Der Inkassobeauftragte unterfiel als Beschäftigter dem Unfallversicherungsschutz nach § 537 Nr. 1 RVO.

KI INHALT
Der Bruder eines Versicherungsvertreters, der für diesen das Prämieninkasso durchführt, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegt damit der Unfallversicherung. Die Tätigkeit ist keine selbstständige, da kein Unternehmerrisiko getragen und keine Einflussnahme auf die Betriebsführung besteht. Weisungsgebundenheit und fehlende Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft bestätigen die Abhängigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung VV / AN
Scheinselbständigkeit
FUNDSTELLE
Breithaupt 64, 197
VdKMitt 63, 316
VersR 64, 586
NORM
§ 537 Nr. 1 RVO
§ 633 Abs. 1 RVO
§ 675 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.05.1963
AKTENZEICHEN
2 RU 263/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.10.2025