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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.03.1960 - II ZR 110/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 HGB bereits zu dem Zeitpunkt erwirbt, zu dem der Unternehmer (U) hätte leisten müssen – selbst wenn der Kunde mit einer verzögerten Leistung einverstanden ist. Der U kann den HV nicht grundlos um die Provision bringen. Allerdings kann ein wichtiger Grund (z. B. die Gefahr des Abbruchs der Geschäftsbeziehung mit einem Dauerkunden) die Nichtausführung eines Geschäfts rechtfertigen, unabhängig davon, ob der HV noch für den U tätig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert von dem Unternehmer (U) die Zahlung einer Provision für ein vermitteltes Geschäft nach § 87a Abs. 3 HGB. Der U verweigert die Zahlung, weil das Geschäft nicht oder erst verspätet ausgeführt wurde, u. a. weil ein Dauerkunde die Stornierung der Bestellung wünschte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Provisionsanspruch des HV bereits mit dem Zeitpunkt entsteht, in dem der U hätte leisten müssen – nicht erst bei tatsächlicher (verspäteter) Leistung. Der U darf den HV nicht ohne triftigen Grund um die Provision bringen. Allerdings kann die Nichtausführung eines Geschäfts gerechtfertigt sein, wenn der U sonst die Geschäftsbeziehung zu einem wichtigen Dauerkunden gefährden würde. Dies gilt auch, wenn der HV nicht mehr für den U tätig ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Provisionsanspruch: Der HV erwirbt den Anspruch mit der fälligen Leistung des U, nicht erst mit der tatsächlichen (verspäteten) Ausführung.
  • Schutz des HV: Der U kann den Provisionsanspruch nicht willkürlich vereiteln, da der HV sonst für seine Vermittlungstätigkeit nicht entlohnt würde.
  • Ausnahme bei wichtigen Gründen: Wenn ein Dauerkunde die Stornierung verlangt und der U bei Weigerung den Verlust der Geschäftsbeziehung riskiert, kann die Nichtausführung des Geschäfts gerechtfertigt sein. Dies hängt nicht davon ab, ob der HV noch für den U arbeitet.
  • Verhalten des HV: Liegt die Nichtausführung im Verhalten des HV begründet (z. B. durch sein Verschulden), kann der U hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.
KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht bei vereinbarter Leistungsverzögerung zum ursprünglichen Fälligkeitstermin. Nichtausführung eines Geschäfts kann gerechtfertigt sein, um Geschäftsbeziehung zu Dauerkunden nicht zu gefährden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
verspätete Geschäftsausführung
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Provision
Unzumutbarkeit der Geschäftsausführung
Abbruch der Geschäftsverbindung zu einem Dauerkunden
Stornierung eines Geschäfts
FUNDSTELLE
EversOK
HVuHM 60, 367
NORM
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.1960
AKTENZEICHEN
II ZR 110/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.06.2026 18:10:58