Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 02.11.1973 - 5 AZR 147/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen, 03.01.1973 - 7 Sa 512/72 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vertragstreu seine Rechte wahrt, nicht böswillig im Sinne von § 615 Satz 2 BGB handelt – selbst wenn er sein Arbeitsverhältnis nach Ablehnung seiner Dienste durch den neuen Arbeitgeber kündigt. Ein wörtliches Arbeitsangebot ist zudem unwirksam, wenn es nicht den Anforderungen des § 297 BGB entspricht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte gegen seinen Arbeitgeber (AG) Anspruch auf Lohnzahlung nach § 615 BGB geltend gemacht, obwohl der AG die Arbeitsleistung zuvor abgelehnt hatte. Der AG berief sich darauf, der AN habe böswillig gehandelt (§ 615 Satz 2 BGB), weil dieser trotz der Ablehnung sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Argumentation des AG zurück und stellte klar:

  • Ein vertragstreues Verhalten des AN (z. B. die Wahrung seiner Rechte) kann nicht gleichzeitig als böswillig gewertet werden.
  • Ein formelles Angebot der Arbeitsleistung ist unwirksam, wenn es nicht die Voraussetzungen des § 297 BGB (z. B. ernsthafte und bedingungslose Angebotserklärung) erfüllt.
  • Die Kündigung des AN nach Ablehnung der Dienste durch den neuen AG ändert nichts an seiner Vertragstreue.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Schutz des Arbeitnehmers: Die Ausübung vertraglicher Rechte (hier: Kündigung nach Ablehnung der Dienste) sei kein böswilliges Verhalten. Zudem sei ein Arbeitsangebot nur dann wirksam, wenn es den gesetzlichen Anforderungen entspreche. § 615 Satz 2 BGB diene nicht dazu, berechtigte Rechte des AN zu untergraben.

KI INHALT
Vertragstreues Verhalten eines Arbeitnehmers zur Sicherung seiner Rechte ist nicht böswillig i. S. d. § 615 S. 2 BGB. Ein wörtliches Dienstangebot ist unwirksam, wenn es § 297 BGB nicht erfüllt. Kündigung trotz Ablehnung durch neuen Arbeitgeber nicht böswillig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Lohnanspruch gegen neuen AG bei Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses trotz vorheriger Ablehnung der Dienste durch den neuen AG
FUNDSTELLE
DB 74, 540
RdW 74, Nr. 427
NORM
§ 615 BGB
§ 293 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.11.1973
AKTENZEICHEN
5 AZR 147/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG