Vorinstanz LAG Hessen, 03.01.1973 - 7 Sa 512/72 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vertragstreu seine Rechte wahrt, nicht böswillig im Sinne von § 615 Satz 2 BGB handelt – selbst wenn er sein Arbeitsverhältnis nach Ablehnung seiner Dienste durch den neuen Arbeitgeber kündigt. Ein wörtliches Arbeitsangebot ist zudem unwirksam, wenn es nicht den Anforderungen des § 297 BGB entspricht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte gegen seinen Arbeitgeber (AG) Anspruch auf Lohnzahlung nach § 615 BGB geltend gemacht, obwohl der AG die Arbeitsleistung zuvor abgelehnt hatte. Der AG berief sich darauf, der AN habe böswillig gehandelt (§ 615 Satz 2 BGB), weil dieser trotz der Ablehnung sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Argumentation des AG zurück und stellte klar:
- Ein vertragstreues Verhalten des AN (z. B. die Wahrung seiner Rechte) kann nicht gleichzeitig als böswillig gewertet werden.
- Ein formelles Angebot der Arbeitsleistung ist unwirksam, wenn es nicht die Voraussetzungen des § 297 BGB (z. B. ernsthafte und bedingungslose Angebotserklärung) erfüllt.
- Die Kündigung des AN nach Ablehnung der Dienste durch den neuen AG ändert nichts an seiner Vertragstreue.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Schutz des Arbeitnehmers: Die Ausübung vertraglicher Rechte (hier: Kündigung nach Ablehnung der Dienste) sei kein böswilliges Verhalten. Zudem sei ein Arbeitsangebot nur dann wirksam, wenn es den gesetzlichen Anforderungen entspreche. § 615 Satz 2 BGB diene nicht dazu, berechtigte Rechte des AN zu untergraben.