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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Wetzlar entschied am 01.08.1986 (Az. 2 Ga 1/86), dass ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Rückgabe eines überlassenen Firmenwagens auch nach einer fristlosen Kündigung verlangen kann – selbst wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) die Rückgabe eines überlassenen Firmenwagens. Der Anspruch ergibt sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung des AG. Der AN hatte die Kündigung zwar mit einer Kündigungsschutzklage angefochten, das Arbeitsverhältnis war aber noch nicht gerichtlich für fortbestehend erklärt worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem AG recht: Er kann die sofortige Rückgabe des Firmenwagens verlangen, solange die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist. Die bloße Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den AN hindert den Rückgabeanspruch nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Überlassung des Firmenwagens ist an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft.
- Mit der fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis vorläufig (bis zur gerichtlichen Klärung), sodass der AG die Rückgabe verlangen kann.
- Eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlicher Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (z. B. bei fehlender Sozialauswahl oder formellen Mängeln). In solchen Fällen könnte der AN den Wagen vorläufig behalten.
- Die bloße Anfechtung der Kündigung durch den AN ändert nichts an der vorläufigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit am Rückgabeanspruch.