Vorinstanz LG Trier - 5 O 305/02
zu der Entscheidung vgl. Moraht, jurisPR-MietR 8/2004 Anm. 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entschied, dass allein die Mitnahme eines Dritten zu einem Besichtigungstermin keinen Maklervertrag mit diesem begründet. Ein provisionspflichtiger Erwerb liegt jedoch vor, wenn der Ehepartner des Maklerkunden das Objekt kauft. Der Kunde muss beweisen, dass sein Interesse erloschen war, wenn der Kauf kurz nach der Maklertätigkeit erfolgt. Bei einem Doppelmakler, der bereits ein Pauschalhonorar vom Verkäufer erhielt, besteht der Auskunftsanspruch über den Kaufpreis nur gegen den Käufer.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Käufer Provision, nachdem dieser ein Objekt erworben hat, das der Makler einem anderen Interessenten (dem späteren Ehemann der Käuferin) gezeigt hatte. Der Käufer bestreitet, dass ein Maklervertrag mit ihm zustande kam.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die bloße Mitnahme eines Dritten (hier: der späteren Käuferin) zum Besichtigungstermin begründet keinen Maklervertrag mit diesem Dritten.
- Ein provisionspflichtiger kongruenter Erwerb liegt jedoch vor, wenn der Ehepartner des ursprünglichen Maklerkunden das Objekt kauft.
- Bei einem alsbaldigen Kauf nach der Maklertätigkeit muss der Kunde beweisen, dass sein Interesse erloschen war und der Kauf nicht auf die Maklerleistung zurückzuführen ist.
- Bei einem Doppelmakler, der bereits ein Pauschalhonorar vom Verkäufer erhielt, besteht der Auskunftsanspruch über den Kaufpreis (zur Provisionberechnung) nur noch gegen den Käufer.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Maklervertrag setzt eine willentliche Inanspruchnahme der Maklerleistung voraus. Die bloße Anwesenheit bei einer Besichtigung reicht nicht aus.
- Bei Ehepartnern wird vermutet, dass der Erwerb kausal auf die Maklertätigkeit zurückzuführen ist (kongruenter Erwerb).
- Die Beweislast für das Erlöschen des Interesses liegt beim Kunden, wenn der Kauf zeitnah zur Maklertätigkeit erfolgt.
- Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) entfällt gegen den Verkäufer, wenn der Doppelmakler bereits ein Honorar von diesem erhalten hat, und richtet sich stattdessen gegen den Käufer.