Eine Verpflichtung des HV, auf eigene Kosten eine Kreditauskunft einzuholen, ist zu verneinen MünchKommHGB/Ströbl, 5.A., § 86 Rz. 60; Westphal, Handelsvertretervertrag, 1997, Rz. 66; Küstner/Thume/Schürr, HdB-VertR, Bd. I, 5.A., Kap. III Rz. 27; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 86 Rz. 60
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) handelt nicht sorgfaltswidrig, wenn er die Zahlungsfähigkeit eines Kunden als hinreichend einsätzt, weil dieser bei anderen vom HV vertretenen Firmen sofort bezahlte. Eine Bonitätsauskunft ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wird möglicherweise auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er die Zahlungsfähigkeit eines Kunden nicht ausreichend geprüft haben soll. Der Vorwurf lautet, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er keine Bonitätsauskunft eingeholt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der HV nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Die sofortige Bezahlung von Waren durch den Kunden bei anderen vom HV vertretenen Firmen rechtfertigt den Schluss auf dessen hinreichende Zahlungsfähigkeit.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die verkehrserforderliche Sorgfalt in diesem Fall nicht verlangt, dass der HV zusätzlich eine Bonitätsauskunft einholt. Die tatsächliche Erfahrung (sofortige Zahlungen) überwiegt die theoretische Möglichkeit einer später eintretenden Zahlungsunfähigkeit. Somit liegt kein Verschulden des HV vor.