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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) vom Versicherungsvertrag zurücktreten darf, wenn ein Versicherungsvertreter (VV) eine wichtige Information (hier: eine geplante Operation) bewusst dem VU vorenthält, um den Vertrag durchzusetzen – selbst wenn der Versicherungsnehmer (VN) die Täuschung nicht erkannt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Versicherungsunternehmen (VU) begehrt den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) gemäß § 16 VVG. Grund ist das Verhalten des Versicherungsvertreters (VV), der eine geplante Operation im Antragsformular nicht angab, obwohl er wusste, dass dies zur Ablehnung des Antrags oder zu einer Prämienanpassung führen würde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass das VU zum Rücktritt berechtigt ist, selbst wenn der VN die Täuschung durch den VV nicht durchschaut hat.
c) Begründung des Gerichts: Der VV habe seine vertragliche Pflicht gegenüber dem VU verletzt, indem er die Information bewusst zurückhielt, um den Vertragsabschluss zu erleichtern. Dies stelle einen Missbrauch seiner Position dar. Da der VV als Vertreter des VU handle, sei dessen Verhalten dem VN zuzurechnen – unabhängig davon, ob der VN die Täuschung erkannt habe. Daher greife die Rücktrittsmöglichkeit nach § 16 VVG (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung).