Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsnehmer (VN) auch dann Werbematerial zuschicken darf, wenn dieser einen Versicherungsmakler (VM) bevollmächtigt hat, sofern die Werbung nicht bestehende, vom Makler verwaltete Verträge betrifft. Ein Unterlassungsanspruch des Maklers gegen das VU besteht in diesem Fall nicht.
a) Wer will was von wem woraus?
- Der Versicherungsmakler (VM) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU), die direkte Korrespondenz (hier: Zusendung von Werbematerial) mit dem Versicherungsnehmer (VN) zu unterlassen.
- Der VM stützt seinen Anspruch auf den Versicherungsmaklervertrag (VMV) mit dem VN sowie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 1 UWG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat die Klage des VM abgewiesen und festgestellt:
- Das VU darf dem VN Werbeschreiben ohne Bezug zu bestehenden, vom VM verwalteten Versicherungen zuschicken.
- Ein Unterlassungsanspruch des VM gegen das VU besteht nicht, solange die Korrespondenz nicht bestehende Verträge oder laufende Verhandlungen betrifft.
- Ein umfassendes Korrespondenzverbot (auch für Werbung) setzt eine ausdrückliche Anweisung des VN oder des VM voraus.
c) Begründung des Gerichts:
Begrenzte Korrespondenzpflicht des VU:
- Der VN delegiert durch die Beauftragung des VM zwar die Verwaltung seiner Versicherungsangelegenheiten, aber diese Pflicht des VU beschränkt sich auf bestehende Verträge oder laufende Verhandlungen.
- Werbematerial für neue, nicht bestehende Verträge fällt nicht darunter, da hier keine konkrete Versicherungsangelegenheit vorliegt, für die der VM bevollmächtigt ist.
Kein vertraglicher oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch des VM:
- Zwischen VM und VU entsteht zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis, wenn das VU die Tätigkeit des VM akzeptiert. Dies begründet aber keine Pflicht, Werbung zu unterlassen.
- Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG scheitert, da die Werbung nicht unlauter ist, solange sie nicht bestehende Verträge betrifft.
Keine Sperrwirkung für den Wettbewerb:
- Ein generelles Werbeverbot würde den VN unnötig in seiner Vertragsfreiheit einschränken (z. B. könnte er selbst neue Verträge abschließen).
- Der VM könnte sonst Kunden für bestimmte Versicherungsbereiche "sperren", was den Wettbewerb unverhältnismäßig beschränken würde.
Fehlende Wiederholungsgefahr:
- Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Gefahr weiterer Verstöße besteht. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben.
Zusammenfassung in einem Satz:
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Versicherer einem Versicherungsnehmer auch dann Werbung schicken darf, wenn dieser einen Makler bevollmächtigt hat, solange die Werbung nicht bestehende, vom Makler verwaltete Verträge betrifft, und der Makler dies nicht ausdrücklich untersagt hat.