vgl. dazu auch BGH, 16.03.1970 LS 1 m.w.N.; Küstner/v. Manteuffel/ Evers, ZAP, Fach 15, S. 81, 104
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil des BGH vom 25.04.1960 (II ZR 3/59) behandelt die Voraussetzungen für die wirksame Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Handelsvertretervertrag (HVV) auf einen neuen Vertragspartner. Das Gericht entscheidet, dass eine solche Übertragung nur bei eindeutiger und zweifelsfreier Zustimmung des Handelsvertreters (HV) möglich ist, wobei strenge Anforderungen an die Klarheit des Willens zu stellen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U) streiten über die Wirksamkeit einer Vertragsübernahme. Der HV soll seine Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag auf einen neuen Unternehmer übertragen haben. Der neue Unternehmer berief sich auf diese Übernahme, während der ursprüngliche Unternehmer (U) möglicherweise aus seiner Verbindlichkeit entlassen werden sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass eine solche Vertragsübernahme nur wirksam ist, wenn der HV zweifelsfrei und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, den bisherigen Unternehmer aus der Verbindlichkeit zu entlassen und den neuen Unternehmer als Schuldner anzuerkennen. Schlüssiges Verhalten reicht nur aus, wenn es einen sicheren und zuverlässigen Schluss auf dieses Einverständnis zulässt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf allgemeine Rechtsgrundsätze, nach denen die Aufgabe von Rechten klar und deutlich erfolgen muss. Es verweist auf frühere Entscheidungen des Reichsgerichts (RG, JW 37, 1233; RGZ 136, 91, 95) und betont, dass der HV auch Kenntnis von der Übernahme der Schuldnerstellung durch den neuen Prinzipal haben muss. Strenge Anforderungen sind notwendig, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.