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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 17.06.1993 - 32 O 186/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Umfang des Buchauszuges vgl. Küstner/Thume/Riemer, HdB-VertR, Bd. I, 5. A., Kap. VI Rz. 92 ff.; Seetzen, WM 85, 213

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entscheidet, dass ein Buchauszug für Handelsvertreter (HV) detaillierte Angaben zu jedem einzelnen Geschäft enthalten muss, um eine vollständige Überprüfung der Provisionsabrechnung zu ermöglichen. Eine pauschale Abrechnung ohne Einzelangaben genügt nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn einen ordnungsgemäßen Buchauszug gem. § 87c HGB, um seine Provisionsansprüche überprüfen zu können.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass ein Buchauszug 11 spezifische Punkte zu jedem einzelnen Geschäft enthalten muss (z. B. Auftragsdatum, Warenart, Kundenadresse, Provisionssatz, Zahlungseingänge, Stornierungen). Eine bloße Gesamtprovisionsabrechnung ohne Einzelangaben erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der HV muss ohne weitere Recherche (z. B. durch Akteneinsicht) prüfen können, ob alle provisionspflichtigen Geschäfte erfasst sind.
  • Ein unvollständiger Buchauszug zwingt den HV, sich die fehlenden Informationen selbst zu beschaffen – dies ist unzumutbar.
  • Der Buchauszug muss aus sich heraus verständlich sein und eine lückenlose Übersicht über alle Geschäfte bieten.

Rechtsgrundlage: § 87c HGB (Buchauszugspflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem HV).

KI INHALT
Buchauszug für Handelsvertreter muss 11 Punkte enthalten, u.a. Auftragsdatum, Warenart, Provisionssatz und Zahlungseingänge. Eine Provisionsabrechnung ohne Einzelgeschäftsangaben ist unzureichend und ermöglicht keine Überprüfung aller provisionspflichtigen Geschäfte. Der Buchauszug muss selbstständig verständlich sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang der Angaben eines Buchauszuges in der Bekleidungsbranche
Provisionsabrechnung als Buchauszug
Kundenadresse
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.06.1993
AKTENZEICHEN
32 O 186/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
31.07.2026 18:09:33