zum Umfang des Buchauszuges vgl. Küstner/Thume/Riemer, HdB-VertR, Bd. I, 5. A., Kap. VI Rz. 92 ff.; Seetzen, WM 85, 213
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entscheidet, dass ein Buchauszug für Handelsvertreter (HV) detaillierte Angaben zu jedem einzelnen Geschäft enthalten muss, um eine vollständige Überprüfung der Provisionsabrechnung zu ermöglichen. Eine pauschale Abrechnung ohne Einzelangaben genügt nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn einen ordnungsgemäßen Buchauszug gem. § 87c HGB, um seine Provisionsansprüche überprüfen zu können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass ein Buchauszug 11 spezifische Punkte zu jedem einzelnen Geschäft enthalten muss (z. B. Auftragsdatum, Warenart, Kundenadresse, Provisionssatz, Zahlungseingänge, Stornierungen). Eine bloße Gesamtprovisionsabrechnung ohne Einzelangaben erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Der HV muss ohne weitere Recherche (z. B. durch Akteneinsicht) prüfen können, ob alle provisionspflichtigen Geschäfte erfasst sind.
- Ein unvollständiger Buchauszug zwingt den HV, sich die fehlenden Informationen selbst zu beschaffen – dies ist unzumutbar.
- Der Buchauszug muss aus sich heraus verständlich sein und eine lückenlose Übersicht über alle Geschäfte bieten.
Rechtsgrundlage: § 87c HGB (Buchauszugspflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem HV).