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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Handelsgericht Zürich entschied am 22.04.1971, dass der einmalige Direktverkauf eines Kochtopf-Sets im Party-System keine Geschäftsverbindung im Sinne von Art. 418 u OR begründet, da diese eine gewisse Dauerhaftigkeit mit potenziell wiederholten Geschäften voraussetzt. Das Party-System zielt auf den ständigen Gewinn neuer Kunden ab und ist nicht auf dauerhafte Geschäftsbeziehungen ausgerichtet.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verkauft Kochtopf-Sets im Party-System direkt an Konsumenten. Unklar ist, ob diese Verkaufsmethode eine Geschäftsverbindung nach Art. 418 u OR (Schweizer Obligationenrecht) begründet, was rechtliche Folgen (z. B. für Gewährleistungspflichten) haben könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneinte die Annahme einer Geschäftsverbindung. Der einmalige Verkauf im Party-System erfüllt nicht die Voraussetzungen von Art. 418 u OR.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Geschäftsverbindung setzt eine geschäftliche Beziehung von gewisser Dauer mit potenziell wiederholten Geschäften voraus.
- Das Party-System ist auf ständig neue Kunden (durch neue Parties) ausgerichtet und strebt keine dauerhaften Beziehungen zu den Käufern an.
- Daher liegt keine Geschäftsverbindung vor.