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ERGEBNISVORSCHLÄGE

HGer Zürich, 22.04.1971 - n.m. – Kochtopfset –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Handelsgericht Zürich entschied am 22.04.1971, dass der einmalige Direktverkauf eines Kochtopf-Sets im Party-System keine Geschäftsverbindung im Sinne von Art. 418 u OR begründet, da diese eine gewisse Dauerhaftigkeit mit potenziell wiederholten Geschäften voraussetzt. Das Party-System zielt auf den ständigen Gewinn neuer Kunden ab und ist nicht auf dauerhafte Geschäftsbeziehungen ausgerichtet.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verkauft Kochtopf-Sets im Party-System direkt an Konsumenten. Unklar ist, ob diese Verkaufsmethode eine Geschäftsverbindung nach Art. 418 u OR (Schweizer Obligationenrecht) begründet, was rechtliche Folgen (z. B. für Gewährleistungspflichten) haben könnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneinte die Annahme einer Geschäftsverbindung. Der einmalige Verkauf im Party-System erfüllt nicht die Voraussetzungen von Art. 418 u OR.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Geschäftsverbindung setzt eine geschäftliche Beziehung von gewisser Dauer mit potenziell wiederholten Geschäften voraus.
  • Das Party-System ist auf ständig neue Kunden (durch neue Parties) ausgerichtet und strebt keine dauerhaften Beziehungen zu den Käufern an.
  • Daher liegt keine Geschäftsverbindung vor.
KI INHALT
Direktverkauf eines einzelnen Artikels wie ein Kochtopf-Set per Party-System begründet keine Geschäftsverbindung i.S.d. Art. 418 u OR, da diese eine dauerhafte Beziehung mit potenziell wiederholten Geschäften voraussetzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kochtopfset
STICHWORT
dauerhafte Geschäftsverbindung
erheblicher Vorteil des U
Unternehmervorteil
Party-System
Direktvertrieb
langlebige Wirtschaftsgüter
Vermutung für den Fortbestand einer Geschäftsverbindung
FUNDSTELLE
SJZ 71, 210
NORM
Art. 418 u OR
REDAKTION
GERICHT
HGer Zürich
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.04.1971
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.03.2026 17:52:37