Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass allein die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung einer Maklergebühr im Grundstückskaufvertrag diesen nicht automatisch zu einem Vertrag zugunsten des Maklers (Vertrag zu Gunsten Dritter) macht. Nur wenn zusätzlich vereinbart wird, dass der Makler eine Abschrift des Vertrages erhält, kann eine solche Qualifizierung in Betracht kommen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler möchte aus einem Grundstückskaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer Rechte ableiten, insbesondere die direkte Zahlung seiner Vermittlungsgebühr durch den Käufer. Er berief sich darauf, dass der Kaufvertrag eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Käufers an ihn enthielt und daher als Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Maklers) zu werten sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verneinte die Qualifizierung als Vertrag zugunsten Dritter allein aufgrund der Zahlungsverpflichtung. Es führte aus, dass eine solche Einordnung nur dann möglich ist, wenn der Vertrag zusätzlich eine Bestimmung enthält, wonach der Makler eine Abschrift des Vertrages erhalten soll.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) nicht nur eine Leistungspflicht zugunsten des Dritten (hier: Gebührenzahlung) vereinbart sein muss, sondern auch eine unmittelbare Berechtigung des Dritten aus dem Vertrag hervorgehen muss. Die bloße Verpflichtung des Käufers zur Gebührenzahlung reicht hierfür nicht aus. Erst eine zusätzliche Regelung, die den Makler explizit in den Vertrag einbezieht (z. B. durch die Übersendung einer Vertragsabschrift), kann die Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter rechtfertigen, da dies seine direkte Berechtigung aus dem Vertrag dokumentiert.