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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Rottweil entschied am 17.03.1975 (Az. HO 208/74), dass eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Handelsvertretervertrag (HVV) nach § 38 ZPO wirksam ist, wenn beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind. Im konkreten Fall wurde die Klausel, die den Sitz des Klägers als Gerichtsstand festlegt, für zulässig erachtet, da der Handelsvertreter (HV) aufgrund seines Geschäftsbetriebs (Mehrfirmenagent mit hohem Umsatz- und Provisionsvolumen) als Vollkaufmann galt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (vermutlich ein Unternehmen) stützt sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung im HVV, die seinen Sitz als exclusiven Gerichtsstand für beide Parteien festlegt. Der Beklagte (ein Handelsvertreter) könnte die Wirksamkeit dieser Klausel bestritten haben. Die Frage war, ob die Vereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO gültig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Die Klausel im HVV, die den Sitz des Klägers als Gerichtsstand für beide Seiten vorsieht, ist demnach rechtlich bindend.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der HV als Vollkaufmann einzustufen sei, da sein Geschäftsbetrieb (Mehrfirmenagent mit vier Vertretungen, 1 Mio. DM Jahresumsatz und 60.000 DM Jahresprovision) vollkaufmännische Einrichtungen erfordere. Da beide Parteien Vollkaufleute sind, stehe § 38 Abs. 1 ZPO der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Solche Vereinbarungen sind zwischen Kaufleuten grundsätzlich zulässig, sofern sie klar und einvernehmlich getroffen wurden.