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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.09.1982 - VII ZR 183/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Braunschweig, 10.04.1980 - 1 U 31/79 -; LG Braunschweig, 07.06.1979 - 4 O 322/78 -

vgl. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 31. Mai 1974; neueste Fassung: Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung in der Fassung vom 15. Dezember 1981 BGBl I, 1390, Fassung vom 01. Januar 1982 BGBl I, 110

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat mit Urteil vom 23.09.1982 (VII ZR 183/80) entschieden, dass Verträge, die gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, unwirksam sind. Das Gericht begründete dies mit dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und dem Schutzzweck des Gesetzes, das die Sozialversicherungssysteme und den fairen Wettbewerb sichern soll.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. ein Auftraggeber oder Dienstleister) begehrt die Erfüllung oder die Rückabwicklung eines Vertrages, der Schwarzarbeit betrifft (z. B. nicht angemeldete Dienstleistungen ohne Sozialversicherungsbeiträge). Der andere Vertragspartner wendet ein, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz unwirksam.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass Verträge, die gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, unwirksam sind. Dies bedeutet, dass keine der Parteien die Erfüllung des Vertrages verlangen kann. Stattdessen sind die Parteien verpflichtet, das Geleistete zurückzugewähren (Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 134 BGB, der Verträge für unwirksam erklärt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Das Schwarzarbeitsgesetz (heute: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) diene dem öffentlichen Interesse, insbesondere:

  • dem Schutz der Sozialversicherungssysteme (Vermeidung von Beitragsausfällen),
  • der Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen (Verhinderung von Kostenvorteilen durch illegale Praktiken) und
  • der Durchsetzung steuerrechtlicher Pflichten. Da der Vertragszweck (Schwarzarbeit) gegen diese gesetzlichen Ziele verstoße, sei der gesamte Vertrag nichtig. Eine Ausnahme (z. B. Teilwirksamkeit) komme nicht in Betracht, da der Verstoß den Vertrag in seinem Kern betrifft.
KI INHALT
Verträge, die gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, sind unwirksam – BGH-Urteil zur Rechtsfolge bei Schwarzarbeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nichtigkeit von Verträgen wegen Gesetzesverstoßes
NORM
§ 134 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.1982
AKTENZEICHEN
VII ZR 183/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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