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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 26.11.1957 - 2 W 30/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Schlegelberger/Geßler, HGB, 5.A., § 354 Rz. 5

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.11.1957 – 2 W 30/57) entscheidet, dass ein Kaufmann für den Nachweis einer neuen Bezugs- oder Absatzmöglichkeit auch ohne vorherige Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen kann, da eine unentgeltliche Tätigkeit nicht Verkehrssitte ist. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nicht nach einem Prozentsatz, sondern nach der Angemessenheit der erbrachten Leistung (§ 354 HGB).


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Gläubiger) verlangt von einem Geschäftsfreund (Schuldner) eine Vergütung für den Nachweis einer neuen Bezugs- oder Absatzmöglichkeit. Rechtsgrundlage ist § 354 HGB, der einen Anspruch auf angemessene Vergütung für kaufmännische Dienstleistungen ohne vorherige Vereinbarung vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Kaufmann einen Anspruch auf Vergütung hat, selbst wenn er keinen Vergütungsanspruch vorher oder gleichzeitig geltend gemacht hat. Eine Verkehrssitte, die eine unentgeltliche Tätigkeit in solchen Fällen vorsieht, existiert nicht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Keine unentgeltliche Verkehrssitte: Es gibt keine allgemeine Übung im Handelsverkehr, dass solche Dienstleistungen unentgeltlich erbracht werden.
  • Angemessenheitsprinzip (§ 354 HGB): Der Vergütungsanspruch bemisst sich nicht nach einem festen Prozentsatz, sondern nach der konkreten Leistung und deren Wert für den Empfänger. Die Vergütung muss der Tätigkeit des Kaufmanns angemessen sein.
KI INHALT
Keine Verkehrssitte für unentgeltliche Tätigkeit bei Nachweis neuer Geschäftsgelegenheiten; § 354 HGB gewährt angemessene Vergütung, nicht pauschalen Prozentsatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vermittlungsprovision
gesetzlicher Anspruch auf Provision für die Anbahnung einer Geschäftsverbindung durch einen Kaufmann
FUNDSTELLE
BB 58, 573
HVR Nr. 227
NORM
§ 354 HGB
§ 354 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.11.1957
AKTENZEICHEN
2 W 30/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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