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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 07.09.1965 (Az. 4 Ta 9/65), dass eine Wettbewerbsentschädigung als vertragliche Leistung und nicht als Schadensersatz anzusehen ist. Die Entscheidung betrifft die Rechtsnatur einer solchen Entschädigung im Arbeitsrecht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder möglicherweise ein ehemaliger Arbeitnehmer) begehrt eine Wettbewerbsentschädigung von seinem Arbeitgeber. Die Forderung stützt sich auf eine vertragliche Vereinbarung, die möglicherweise ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung eine Entschädigung zusteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Wettbewerbsentschädigung kein Schadensersatz ist, sondern eine vertragliche Leistung. Damit unterliegt sie den Regeln des vertraglichen Anspruchs und nicht den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs (z. B. Verschulden, Kausalität).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine Wettbewerbsentschädigung typischerweise in einem synallagmatischen Verhältnis (Gegenleistungspflicht) zu einem Wettbewerbsverbot steht. Sie dient nicht der Kompensation eines konkreten Schadens, sondern ist eine vereinbarte Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer auf seine Wettbewerbstätigkeit verzichtet. Daher handelt es sich um eine primäre Leistungspflicht aus dem Vertrag und nicht um einen sekundären Schadensersatzanspruch.
Hinweis: Da der genaue Sachverhalt und die Parteibezeichnungen im Auszug nicht vollständig enthalten sind, basiert die Zusammenfassung auf der typischen Konstellation von Wettbewerbsverboten und -entschädigungen im Arbeitsrecht.