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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Nürnberg, 30.10.1992 - 7 Ta 59/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entscheidet, dass § 92a Abs. 2 HGB (Sonderregelung für Versicherungsvertreter) auch auf Versicherungsvertreter anwendbar ist, die zusätzlich für eine zum selben Konzern gehörende Bausparkasse tätig sind. Das Gericht bejaht die Arbeitnehmereigenschaft eines solchen Vertreters nach § 5 Abs. 3 ArbGG, wenn dieser wirtschaftlich abhängig ist (Einkommen unter 2.000 DM/Monat). Provisionsvorschüsse bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) streitet mit einem Versicherungsunternehmen (VU) über seine Rechtsstellung. Der VV war vertraglich berechtigt, nicht nur für das VU, sondern auch für eine damit verbundene Bausparkasse tätig zu sein. Er begehrt die Anwendung von § 92a Abs. 2 HGB, der für Versicherungsvertreter Sonderregeln vorsieht, und möglicherweise die Anerkennung als Arbeitnehmer (AN) nach § 5 Abs. 3 ArbGG, um den Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit zu erhalten.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Nürnberg entscheidet:

  1. § 92a Abs. 2 HGB ist (entsprechend) anwendbar, auch wenn der VV neben Versicherungsgeschäften für eine Bausparkasse desselben Konzerns tätig ist.
  2. Die Vorschrift gilt unmittelbar, wenn der VV faktisch nur für Versicherer des Konzerns arbeitet, selbst wenn der Vertrag formal weitere Tätigkeiten (z. B. für die Bausparkasse) zulässt.
  3. Ein Handelsvertreter (HV) ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG (u. a. Einkommen unter 2.000 DM/Monat in den letzten 6 Monaten).
  4. Provisionsvorschüsse zählen nicht zur Berechnung der Einkommensgrenze von 2.000 DM.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des § 92a Abs. 2 HGB: Die Norm will Quasi-Einfirmenvertreter (die nur für einen Versicherungskonzern oder eine Organisationsgemeinschaft arbeiten) wie Einfirmenvertreter behandeln, um sie zu schützen.
  • Erweiterte Auslegung: Eine wörtliche Beschränkung auf Versicherer wäre zu eng, da Bausparkassen oft eng mit Versicherungskonzernen verbunden sind. Der Schutzzweck erfordert daher eine entsprechende Anwendung auf solche Fälle.
  • Faktische Betätigung entscheidend: Selbst wenn der Vertrag die Tätigkeit für die Bausparkasse erlaubt, kommt es darauf an, ob der VV tatsächlich nur für Versicherer des Konzerns arbeitet.
  • Arbeitnehmereigenschaft: Die Ausnahme in § 5 Abs. 3 ArbGG gilt nur für wirtschaftlich schwache HV (Einkommen ≤ 2.000 DM). Provisionsvorschüsse sind keine regelmäßigen Einkünfte und bleiben unberücksichtigt (in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 92a Abs. 2 HGB (Sonderregel für Versicherungsvertreter)
  • § 5 Abs. 3 ArbGG (Arbeitnehmereigenschaft von Handelsvertretern)
  • § 84 HGB (Definition Handelsvertreter)
KI INHALT
§ 92a Abs. 2 HGB gilt entsprechend für Versicherungsvertreter, die auch für eine Bausparkasse tätig sind, wenn sie faktisch nur für Versicherer arbeiten. Handelsvertreter sind keine Arbeitnehmer, außer unter bestimmten Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 ArbGG. Provisionsvorschüsse zählen nicht zur 2.000-DM-Grenze.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
VV
Einfirmenvertreter
Ausschließlichkeitsvertreter
Bausparkassenvertreter
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Entgeltgrenze
Verdienstgrenze
Provisionsvorschüsse
Provisionsvorschuss
NORM
§ 92 a HGB analog
§ 92 a Abs. 2 HGB analog
§ 92 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. HGB
§ 92 Abs. 2 Satz 1, 2. Var. HGB
§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Nürnberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.10.1992
AKTENZEICHEN
7 Ta 59/92
ECLI
ECLI:DE:LAGNUER:1992:1130.7TA59.92.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.05.2026 11:29:34