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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 16.11.2006 - 23 U 2539/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN
n.rkr.; Az beim BGH VIII ZR 329/06; Vorinstanz LG München I, 07.03.2006 - 16 HKO 13197/05 -; Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lägen nicht vor. Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB wende er anerkannte Rechtsgrundsätze an. Die konkrete Würdigung aller Umstände im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB betreffe ausschließlich den Einzelfall.
zu der Entscheidung vgl. Timmermann, BB 11, 1784