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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bielefeld, 04.04.1990 - 21 O 17/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) auf Grundlage einer Maklervollmacht verpflichtet ist, direkt mit dem Versicherungsmakler (VM) zu korrespondieren, sofern die Vollmacht dies vorsieht. Ein Verstoß des VM gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) berührt die Rechtsbeziehungen zwischen VN und VU nicht. Das VU kann sich nicht pauschal weigern, mit dem VM zu kommunizieren, es sei denn, es legt konkrete Unzumutbarkeitsgründe dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) hat einen Versicherungsmakler (VM) bevollmächtigt, seine Versicherungsverträge zu verwalten. Der VM verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU), dass die gesamte Korrespondenz zu den in der Vollmacht genannten Versicherungen direkt mit ihm (VM) geführt wird. Das VU weigert sich, da es Bedenken gegen die beschränkte Vollmacht hat (Doppelkorrespondenz, Prüfungsaufwand).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass das VU auf Grundlage der Maklervollmacht verpflichtet ist, mit dem VM zu korrespondieren, wenn die Vollmacht dies klar regelt. Eine pauschale Weigerung des VU ist unzulässig. Ein möglicher Verstoß des VM gegen das RBerG (z. B. unzulässige Rechtsberatung) hat keine Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen VN und VU. Das VU muss die Korrespondenz mit dem VM führen, es sei denn, es belegt konkrete Gründe, warum dies unzumutbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Maklervollmacht bindet das VU: Wenn die Vollmacht die Korrespondenz über den VM vorsieht, muss das VU dies akzeptieren, ohne im Einzelfall prüfen zu müssen, ob direkt mit dem VN oder dem VM zu kommunizieren ist.
  • Das versicherungsvertragliche Recht des VN, sich einer Mittelsperson (VM) zu bedienen, ist grundsätzlich anzuerkennen. Einschränkungen sind nur möglich, wenn die Korrespondenz mit dem VM für das VU „schlechterdings untragbar“ wäre – was das VU im Streitfall darlegen muss.
  • Verstöße des VM gegen das RBerG berühren nicht die Rechtsstellung des VN gegenüber dem VU. Das VU handelt nicht ordnungswidrig, wenn es den vereinbarten Korrespondenzweg (über den VM) einhält.
KI INHALT
Versicherungsunternehmen müssen mit Versicherungsmaklern korrespondieren, wenn eine Maklervollmacht vorliegt. Bedenken gegen beschränkte Vollmachten sind berechtigt, da sie Doppelkorrespondenz verursachen können. Verstoß des Maklers gegen das Rechtsberatungsgesetz berührt nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Korrespondenzpflicht des VU als Recht des VN aus dem Versicherungsvertrag
Korrespondenzweg
FUNDSTELLE
RuS 12, 468 LS
NORM
§ 93 HGB
§ 164 BGB
§ 652 BGB
§ 675 BGB
§ 1 Abs. 1 RBerG
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bielefeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.04.1990
AKTENZEICHEN
21 O 17/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
13.01.2026 15:09:40