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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.04.2003 - I ZR 222/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 13.07.2000 - 29 U 6099/99 -; LG München , 09.11.1991 - 9 HKO 10645/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Internet-Reiseanbieter nicht gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, wenn sein Reservierungssystem den Endpreis erst während der Buchung berechnet – vorausgesetzt, der Nutzer wird vorher klar über diesen Ablauf informiert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anbieter eines Online-Reservierungssystems für Linienflüge wird beschuldigt, gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV (Preisangabenverordnung) zu verstoßen, weil sein System den Endpreis nicht sofort bei der ersten Preisanzeige ausweist, sondern dieser erst im Laufe der Buchung (durch Eingabe weiterer Daten) ermittelt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hält diesen Ablauf für zulässig, solange der Nutzer vorab klar und unmissverständlich darüber informiert wird, dass der Endpreis erst später berechnet wird.

c) Begründung des Gerichts: Die PAngV verlangt zwar grundsätzlich, dass Endpreise sofort erkennbar sein müssen. Allerdings ist eine schrittweise Preisermittlung im Buchungsprozess akzeptabel, wenn der Nutzer transparente Hinweise erhält und nicht über den tatsächlichen Preis getäuscht wird. Die Dynamik von Online-Buchungssystemen (z. B. Abhängigkeit von Eingaben wie Reisezeit oder Optionen) rechtfertigt diese Ausnahme, solange die Preistransparenz gewahrt bleibt.

KI INHALT
Internet-Flugreservierungssysteme verstoßen nicht gegen § 1 PAngV, wenn der Endpreis erst während der Buchung ermittelt wird, sofern Nutzer zuvor klar darüber informiert werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Internet-Reservierungssystem
NORM
§ 1 UWG
§ 1 Abs. 1 PAngV
§ 1 Abs. 6 PAngV
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.04.2003
AKTENZEICHEN
I ZR 222/00
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
16.10.2020