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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Unternehmer bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens Provisionsansprüche von Handelsvertretern nur dann als Schulden abziehen darf, wenn die vermittelten Geschäfte bereits ausgeführt wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt im Rahmen der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens einen Schuldenabzug für Provisionsansprüche seiner Handelsvertreter (HV). Die Provisionsansprüche entstehen aus den von den HV vermittelten Geschäften.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass der U den Schuldenabzug für Provisionsansprüche der HV nur dann vornehmen darf, wenn die vermittelten Geschäfte bereits ausgeführt sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass Schulden nur dann abzugsfähig sind, wenn sie wirtschaftlich bereits entstanden und fällig sind. Bei Provisionsansprüchen von HV ist dies erst der Fall, wenn die vermittelten Geschäfte tatsächlich ausgeführt wurden. Vorher bestehe nur eine bedingte Verbindlichkeit, die nicht als Schuldenposten in der Einheitsbewertung berücksichtigt werden könne.