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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Baden-Württemberg, 11.12.1969 - VI 119/69

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Unternehmer bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens Provisionsansprüche von Handelsvertretern nur dann als Schulden abziehen darf, wenn die vermittelten Geschäfte bereits ausgeführt wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt im Rahmen der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens einen Schuldenabzug für Provisionsansprüche seiner Handelsvertreter (HV). Die Provisionsansprüche entstehen aus den von den HV vermittelten Geschäften.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass der U den Schuldenabzug für Provisionsansprüche der HV nur dann vornehmen darf, wenn die vermittelten Geschäfte bereits ausgeführt sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass Schulden nur dann abzugsfähig sind, wenn sie wirtschaftlich bereits entstanden und fällig sind. Bei Provisionsansprüchen von HV ist dies erst der Fall, wenn die vermittelten Geschäfte tatsächlich ausgeführt wurden. Vorher bestehe nur eine bedingte Verbindlichkeit, die nicht als Schuldenposten in der Einheitsbewertung berücksichtigt werden könne.

KI INHALT
Schuldenabzug für Provisionsansprüche von Handelsvertretern bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur bei ausgeführten Geschäften.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abzug von Provisionsverbindlichkeiten gegenüber HV
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
FUNDSTELLE
Juris Nr. BFRE001687055 OS
EFG 70, 161
NORM
§ 6 BewG 1965
§ 87 a Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.1969
AKTENZEICHEN
VI 119/69
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG