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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 03.12.1962 - 88 II 471

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGer, 10.12.1974

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht entscheidet, dass die Qualifikation eines streitigen Rechtsverhältnisses nach der lex fori (dem Recht des Gerichtsstandes) erfolgt und legt Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Alleinvertretungsverträgen ohne Rechtswahl fest.


a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die rechtliche Einordnung eines Alleinvertretungsvertrags. Es geht um die Frage, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht entscheidet:

  1. Die Qualifikation (rechtliche Einordnung) des streitigen Rechtsverhältnisses hat nach der lex fori (dem Recht des Gerichtsstandes) zu erfolgen.
  2. Für Alleinvertretungsverträge ohne Rechtswahl der Parteien werden Grundsätze zur Ermittlung des anwendbaren Rechts aufgestellt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Qualifikation nach lex fori (Erw. 2): Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass die Einordnung eines Rechtsverhältnisses in eine bestimmte Kategorie (z. B. Vertrag, Delikt) nach dem Recht des Gerichtsstandes erfolgt, um Rechtssicherheit und Einheitlichkeit zu gewährleisten.
  • Anwendbares Recht bei Alleinvertretungsverträgen (Erw. 3): Das Gericht entwickelt Kriterien, um das anwendbare Recht zu bestimmen, wenn die Parteien keine Wahl getroffen haben. Dabei werden typische Anknüpfungspunkte wie der Ort der Vertragserfüllung oder der Sitz der Parteien berücksichtigt.
KI INHALT
Qualifikation eines streitigen Rechtsverhältnisses nach lex fori; Grundsätze zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Alleinvertretungsverträgen ohne Rechtswahl.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragsstatut des VHV
Alleinvertretungsvertrag
FUNDSTELLE
NORM
Art. 117 IPRG
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.12.1962
AKTENZEICHEN
88 II 471
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019