Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Aachen, 15.01.1981 - 5 Ca 1252/80 -; LAG Düsseldorf, 08.05.1981 - 17 Sa 262/81 -; BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 316/81 -; nachfolgend BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 316/81 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass betriebliche Sozialleistungen, die auf Einheitsregelungen oder Gesamtzusagen des Arbeitgebers beruhen, durch spätere Betriebsvereinbarungen nur eingeschränkt gekürzt werden dürfen. Eine Verschlechterung ist nur zulässig, wenn sie insgesamt nicht ungünstiger ist oder wenn der Arbeitgeber ein Widerrufsrecht hat oder die Geschäftsgrundlage entfällt. Besitzstände der Arbeitnehmer sind dabei besonders geschützt – insbesondere bereits erdiente Anwartschaften. Für nicht erdiente Teile ist eine Abwägung zwischen Änderungsgründen und Bestandsschutz nötig, wobei rentennahe Jahrgänge besonders zu schützen sind.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Arbeitgeber (AG) will Sozialleistungen (z. B. betriebliche Altersversorgung) für Arbeitnehmer (AN) ändern/kürzen.
  • Was: Kürzung oder Neuregelung von Ansprüchen aus betrieblichen Sozialleistungen.
  • Woraus: Vertragliche Ansprüche der AN, die auf Einheitsregelungen, Gesamtzusagen oder Betriebsvereinbarungen beruhen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Betriebsvereinbarungen können bestehende Sozialleistungen nur dann verschlechtern, wenn:
  1. Die Neuregelung insgesamt nicht ungünstiger ist (kollektive Betrachtung).
  2. Oder der AG ein Widerrufsrecht hat oder die Geschäftsgrundlage entfallen ist.
  • Besitzstandsschutz:
  • Fällige Ansprüche (z. B. bereits laufende Betriebsrenten) sind voll geschützt.
  • Erdiente Teilanwartschaften (bei aktiven AN) können nur in Ausnahmefällen gekürzt werden.
  • Nicht erdiente Teile sind weniger geschützt, aber eine Abwägung zwischen Änderungsgründen und Arbeitnehmerinteressen ist nötig.
  • Rentennahe Jahrgänge müssen meist von Verschlechterungen ausgenommen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Eingriffe in Besitzstände müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.
  • Unterschied zwischen erdienten und nicht erdienten Ansprüchen:
  • Erdiente Teile basieren auf bereits erbrachter Betriebstreue und sind stark geschützt.
  • Nicht erdiente Teile hängen von zukünftiger Betriebstreue ab, aber AN dürfen auf deren Erhalt vertrauen.
  • Kollektive Günstigkeit: Eine Verschlechterung ist nur zulässig, wenn sie im Gesamtkontext nicht zu einer Benachteiligung führt.
  • Analogie zu Versorgungsansprüchen: Die Grundsätze gelten auch für andere Sozialleistungen (offengelassen für den Einzelfall).

Rechtsgrundlagen:

  • § 87 Abs. 1 BetrVG (erzwingbare Mitbestimmung)
  • § 88 BetrVG (freiwillige Betriebsvereinbarungen)
  • Grundsätze des kollektiven Günstigkeitsprinzips und Besitzstandsschutzes.
KI INHALT
Betriebsvereinbarungen können vertragliche Sozialleistungen nur unter Wahrung von Billigkeit und Verhältnismäßigkeit ändern, wobei erdiente Ansprüche stärker geschützt sind als künftige Anwartschaften.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Berechnung des erdienten Teils der Anwartschaft
FUNDSTELLE
BAGE 53, 41
BB 86, 1851
BB 87, 265
DB 86, 2027
DB 87, 383
DB 88, 2510 m. Anm. Schuhmann
NZA 87, 185 m. Anm. Richardi
AR-Blattei Betriebsvereinbarung, Entscheidung 38
SAE 87, 175 m. Anm. Löwisch
AuR 87, 115
AuR 87, 349 m. Anm. Däubler
AuR 87, 379
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 17 m. Anm. Otto
AiB 86, 233
AiB 87, 109 m. Anm. Schoden, AiB 87, 114 m. Anm. Stevens-Bartol
BetrAV 86, 205
BetrAV 87, 43
BetrAV 87, 64
ARST 87, 15
ARST 88, 13
JR 87, 220
BetrR 87, 152 m. Anm. Hayen, Hüttenmeister
BetrR 87, 180
AuB 87, 233
Quelle 87, 669
Personal 87, 400
NORM
§ 77 Abs. 3 BetrVG 1972
§ 77 Abs. 6 BetrVG 1972
§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1972
§ 87 BetrVG 1972
§ 88 BetrVG 1972
§ 3 Abs. 1 TVG
§ 4 Abs. 1 TVG
§ 4 Abs. 3 TVG
§ 145 BGB
§ 151 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.09.1986
AKTENZEICHEN
GS 1/82
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
25.03.2019